Rz. 35
Die Schlussrechnung wird sowohl durch das Gericht als auch – eigentlich – durch die Gläubiger geprüft. Vielfach wird jedoch die gerichtliche Prüfung als Vollprüfung auch in materiellen Fragen verstanden, so dass sich Gläubiger auf die Prüfung durch das Gericht "verlassen." Dies bedeutet im Endeffekt, dass letztlich niemand die materielle Prüfungseben der Schlussrechnungslegung wirklich näher beleuchtet. Daher sollten Gläubiger tunlichst von ihrem Recht zur Prüfung der Schlussrechnung Gebrauch machen. Die Prüfung der Schlussunterlagen erfolgt durch das Gericht, und zwar vor der abschließenden Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 2 S. 1 InsO).
Rz. 36
Funktionell ist der Rechtspfleger zuständig, sofern das Verfahren eröffnet wurde, auch für Rechnungslegung des vorläufigen Verwalters. Über die Prüfungshandlung ist ein Prüfungsvermerk anzufertigen (§ 66 Abs. 2 S. 2 InsO) und gemeinsam mit den Schlussunterlegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle auszulegen.
a) Formelle Schlussrechnungsprüfung
Rz. 37
Die Literatur unterscheidet bei der Prüfung regelmäßig zwischen formeller und materieller Schlussrechnungsprüfung. Die formelle Schlussrechnungsprüfung besteht dabei vordringlich in einer rechnerischen Prüfung und dem Abgleich der Belege. Das Ergebnis dieser Prüfung beinhaltet die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Schlussrechnung vorliegen und dass die Schlussrechnung den äußeren Rahmen einhält, also alle Geschäftsvorfälle erfasst sind, die Buchhaltung in Ordnung ist und auch ansonsten die Ordnungsprinzipien der insolvenzrechtlichen Buchführung eingehalten sind. Die formelle Prüfung ist dabei klare Aufgabe des Insolvenzgerichts.
Rz. 38
Die Rechnungslegung muss dabei so beschaffen sein, dass das Gericht ebenso wie ein sachverständiger Dritter die Buchführung ohne Schwierigkeiten übersehen und nachprüfen kann insbesondere danach, ob sämtliche Geschäftsvorfälle richtig und vollständig bezeichnet worden sind. Damit finden die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung der Richtigkeit, Klarheit, Vollständigkeit und Stetigkeit entsprechende Anwendung.
b) Materielle Prüfung
Rz. 39
Hinsichtlich der materiellen Schlussrechnungsprüfung besteht ein Meinungsstreit. Zum Teil wird eine materielle Prüfung zur Gänze abgelehnt und der Auftrag zur Prüfung bei der Gläubigergesamtheit gesehen. Zum Teil wird aber auch keine Prüfungspflicht, jedoch ein Prüfungsrecht gesehen. Letztlich wird aber überwiegend ein Prüfungsauftrag der Gerichte gesehen, der sich allerdings auf eine reine Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt, also keine Zweckmäßigkeitserwägungen verlangt.
Rz. 40
§ 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO erfasst nur die Einwendungen, die sich gegen die Ordnungsmäßigkeit des Schlussverzeichnisses richten. Nicht erfasst werden hingegen inhaltliche Einwendungen gegen sonstige Teile der Schlussrechnung oder materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Bestand der Forderung. Zunächst ist allerdings zu prüfen, ob der Einwendende eine Einwendungsberechtigung hat. Diese haben alle anmeldenden Insolvenzgläubiger, auch wenn ihre Forderung bestritten ist und ein rechtliches Interesse an der Änderung des Verzeichnisses besteht. Keine Berechtigung haben der Schuldner, Masse- und Nachranggläubiger.
Rz. 41
Die Einwendungen können nur im Schlusstermin schriftlich oder mündlich durch den Gläubiger oder einen ordnungsgemäß Bevollmächtigten erhoben werden. Versäumt der Gläubiger die Erhebung von Einwendungen, wirkt das Versäumnis nicht nur für die Schlussverteilung, sondern auch für nachfolgende Verteilungen in der Wohlverhaltensperiode und für Nachtragsverteilungen (Präklusion), selbst dann, wenn die Forderung vom Verwalter irrtümlich nicht aufgenommen wurde. Die Einwendungen müssen substantiiert vorgetragen werden, ansonsten werden sie durch das Gericht zurückgewiesen. Sind die Fristen der §§ 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 abgelaufen, kann das Fristversäumnis nicht durch Erhebung von Einwendungen nach § 194 InsO umgangen werden. Wird also eine Forderung zu spät angemeldet – etwa nach bereits erfolgter Veröffentlichung nach § 188 InsO – nimmt eine solche nicht mehr an der Schlussverteilung teil und kommt auch nicht in das Verzeichnis.
Rz. 42
Die Entscheidung des Gerichts ergeht durch Beschluss im Termin (§§ 197 Abs. 3 i.V.m. 194 Abs. 2 und 3 InsO). Der Beschluss ist dem Gläubiger sowie dem Verwalter zuzustellen. Sollte die Entscheidung auf Aufnahme der Forderung in das Schlussverzeichnis lauten, ist sie zusätzlich auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Das Beschwerderecht steht dem Gläubiger und dem Verwalter, nicht jedoch dem Schuldner zu; im Falle der Änderung steht es allen Insolvenzgläubigern zu, da ihre Quote durch die Aufnahme eines weiteren Gläubigers verringert wird. Liegt aber eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, z.B. weil das Schlussverzeichnis infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers oder Zahlendrehers o.Ä. unrichtig ist, ist § 319 ZPO anzuwenden.
Rz. 43
Hinweis
Die Einwendungen betreffen grundsätzlich also nur di...