Rz. 44
Das Gericht kann sich auch der Hilfe eines Sachverständigen bedienen. Gerade in Großverfahren oder bei besonderer Sachkunde ist dies zweckdienlich und beinhaltet ein weiteres Aufsichtskriterium über die Person, die treuhänderisch Gelder verwaltet. Dies entbindet das Gericht aber nicht von der eigenen Prüfungskompetenz. Vielmehr unterstützt der Sachverständige dabei nur die finale Entscheidung und Prüfung des Gerichts. Im Nachlassinsolvenzverfahren ist die Prüfung durch einen Sachverständigen allenfalls bei besonders großen und komplexen Nachlassvermögen denkbar.
a) Ist die Beauftragung eines Sachverständigen zulässig?
Rz. 45
Die Beauftragung eines Sachverständigen ist zulässig. Nachdem die Bestellung des Sachverständigen als reine verfahrensleitende Maßnahme, die keine selbstständige Entscheidung darstellt, nicht isoliert anfechtbar ist, dürften ausschweifende Fragen zur Zulässigkeit entbehrlich sein. Zutreffend geht die h.M. in Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass die Schlussrechnungsprüfung – vielmehr deren "Vorprüfung" – originäre Aufgabe der Gerichte sei. Das Ergebnis der Begutachtung oder einer Teilbegutachtung bildet nur einen Teilaspekt der späteren Prüfung durch das Gericht. Die Bestellung eines Sachverständigen entspricht dem allgemeinen zivilprozessualen Instrumentarium (§§ 402 ff. ZPO i.V.m. § 4 InsO), welches im Übrigen in der Insolvenzordnung ausdrücklich im Rahmen der Verfahrensgrundsätze genannt ist (§ 5 Abs. 1 S. 2 InsO). Nicht zuletzt hat der Gesetzgeber selbst in der Begründung des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der Schlussrechnungsprüfung hingewiesen.
Rz. 46
Bei der Bestellung eines Sachverständigen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Gerichte, die als verfahrensleitende Maßnahme nicht isoliert anfechtbar ist. Die Bestellung eines Sachverständigen kommt dabei aber nicht wegen fehlender Ressourcen, sondern – im Einzelfall – nur aus besonderen Gründen, aus besonderem Anlass oder wegen fehlender Sachkunde des Gerichts in Betracht. Die Bestellung eines Sachverständigen ist nach bisheriger Rechtsansicht auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich
b) Sind Kosten des Sachverständigen von den allgemeinen Gerichtskosten umfasst?
Rz. 47
Vielfach wurde in der Vergangenheit argumentiert, dass die durch die Beauftragung eines Sachverständigen entstehenden Kosten nicht der Masse auferlegt werden könnten, sondern von den Gerichtskosten abgedeckt sein müssten (da diese Pauschcharakter hätten) bzw. die mangelnde personelle oder sachliche Ausstattung nicht zu Lasten der Masse gehen dürfte. Zunächst einmal sei auf die Entscheidung des LG Heilbronn vom 4.2.2009 hingewiesen. Die Entscheidung befasst sich zwar nicht mit der Frage, ob die Bestellung eines Sachverständigen verfassungsgemäß ist oder überhaupt in Betracht kommt. Indirekt aber scheint die Entscheidung zumindest davon auszugehen, da im Falle einer Unzulässigkeit das LG Heilbronn wohl kaum eine Aussage zum Kostenschuldner im Falle einer Sachverständigenbestellung getroffen hätte. Die Entscheidung geht davon aus, dass – sofern ein Sachverständiger durch das Gericht im Rahmen des § 66 InsO bestellt wurde – die dadurch veranlassten Kosten als Verfahrenskosten, die von der Insolvenzmasse zu tragen sind, anzusehen sind. Es handle sich speziell um Gerichtskosten gem. § 54 Nr. 1 InsO, die sich aus Gerichtsgebühren und Auslagen zusammensetzen, zu welchen verauslagte Sachverständigenkosten gehörten. Damit bewegt sich die Entscheidung des LG Heilbronn auch im Fahrwasser der h.M.
Rz. 48
Zusammenfassend kann also zu diesem Punkt festgestellt werden, dass die durch einen Gutachterauftrag entstehenden Kosten Gerichtskosten darstellen und als Auslagen zu den Pauschgebühren hinzukommen. Natürlich sollen nur berechtigte Sachverständigenkosten hierunter fallen. Würde ein Sachverständiger nur wegen fehlender Ressourcen bestellt, sieht die Literatur die Kostenschuld differenzierter.