Rz. 2
Die Pflicht zur Rechnungslegung ergibt sich aus § 66 Abs. 1 S. 1 InsO und besteht gegenüber der Gläubigerversammlung. Sie trifft den Verwalter bei Beendigung seines Amtes, also auch den vorläufigen Verwalter mit Verfahrenseröffnung, den abgewählten bzw. entlassenen Verwalter mit seiner Entlassung oder einen Sonderverwalter, wenn sein Amt nach Erfüllung der Aufgaben beendet ist. Sie trifft ihn auch, wenn das Verfahren nicht aufgehoben, sondern nach §§ 207 oder 211 InsO eingestellt wird. Ist ein Gläubigerausschuss eingesetzt worden, muss die Schlussrechnung mit den Bemerkungen des Gläubigerausschusses versehen sein, § 66 Abs. 2 InsO. Fehlen sie, so setzt das Insolvenzgericht dem Gläubigerausschuss eine Frist für dessen Stellungnahme.
Rz. 3
Das Gericht ist "Garant" einer ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung – diese Zielvorstellung haben viele Gläubiger im Rahmen eines laufenden Insolvenzverfahrens. Häufig wird dabei aber vergessen, dass das Insolvenzverfahren weitaus mehr vom Handeln und Interesse der Gläubiger geprägt ist. Dies zeigt sich auch im Bereich der Schlussrechnungsprüfung. Auch hier sieht das Gesetz – neben der formellen Prüfungsthematik des Insolvenzgerichts – eine Prüfung materieller Natur durch die Gläubiger vor.
Rz. 4
Der Verwalter ist grundsätzlich bei der Beendigung seines Amtes zur Rechnungslegung verpflichtet. Die Bestimmung des § 66 InsO regelt die Rechnungslegungspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber dem Gericht und der Gläubiger. Nach § 66 Abs. 2 S. 1 InsO hat das Gericht die Schlussrechnung des Verwalters zu prüfen. Hierzu ist zunächst eine ordentliche Schlussrechnung bestehend aus Schlussbericht, Tätigkeitsbericht insbesondere über die Entwicklung vom Anfangsvermögen bis zum Schluss des Verfahrens, einer Insolvenzschlussbilanz, mindestens einer Einnahmen-/Überschussrechnung und dem Schlussverzeichnis erforderlich. Diese Rechnungslegung muss so beschaffen sein, dass ein sachverständiger Dritter die Buchführung ohne Schwierigkeiten übersehen und nachprüfen kann und dass sämtliche Geschäftsvorfälle richtig und vollständig bezeichnet worden sind. Damit finden die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung der Richtigkeit, Klarheit Vollständigkeit und Stetigkeit entsprechende Anwendung auf die vom Verwalter vorgelegte Schlussrechnung. Die Prüfung dieser Schlussrechnung gehört zu den wichtigsten Pflichten des Insolvenzgerichtes. Zwar ist nach dem Gesetz der "Gläubigerversammlung" Rechnung zu legen. Dies entbindet jedoch das Gericht nicht von einer formellen und materiellen Prüfung. Dies ist "Ausfluss der Aufsichtspflicht des Gerichts."