Rz. 88
Eine Einstellung mangels Masse erfolgt dann, wen der Verwalter im laufenden Verfahren erkennt, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die laufenden Verfahrenskosten zu decken. Wäre dies "vor" Eröffnung bekannt gewesen, so wäre das Verfahren gar nicht erst eröffnet, sondern mangels Masse abgewiesen worden. Erfolgt die Erkenntnis erst im Verfahren, wird es eingestellt (§ 207 InsO). Das Insolvenzgericht hat jedoch nicht die Pflicht, die Deckung der Verfahrenskosten zu überwachen. Es ist allein dem Verwalter möglich, aufgrund seiner Verwaltung der Insolvenzmasse festzustellen, ob die bereits verwertete oder noch zu verwertende Masse ausreicht, um die Kosten des Verfahrens (§ 54 InsO).
Rz. 89
Während der Abwicklung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter kontinuierlich die Kostendeckung zu beobachten und bei bestehenden Zweifeln zu überprüfen. Sind die Verfahrenskosten nicht mehr gedeckt, so hat der Insolvenzverwalter dies dem Gericht anzuzeigen. Dem Gericht obliegt eine Prüfungspflicht der Anzeige der Massearmut, weswegen der Insolvenzverwalter nachvollziehbar darzulegen hat, dass die Verfahrenskosten durch die Aktivmasse nicht mehr gedeckt sind.
Rz. 90
Bevor das Gericht von Amts wegen die Einstellung des Verfahrens beschließt, ist gemäß § 207 Abs. 2 InsO eine Gläubigerversammlung einzuberufen und diese, die Massegläubiger und den Insolvenzverwalter zur Einstellung anzuhören (§ 207 Abs. 2 InsO). Die Gläubigerversammlung kann im Berichtstermin auf eine Anhörung im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse verzichten. Der Verwalter ist bei Massearmut nicht mehr zur Verwertung von Massegegenständen verpflichtet (§ 207 Abs. 3 S. 2 InsO). Er verliert jedoch nicht sein Verwertungsrecht und kann die verbliebenen Massegegenstände weiterhin verwerten, wenn sich der Insolvenzverwalter hierdurch eine höhere Verfahrenskostendeckung verspricht.
Rz. 91
Nach der Anzeige der Massearmut hat der Insolvenzverwalter Schlussbericht und Schlussrechnung einzureichen, damit die einzuberufende Gläubigerversammlung hierüber beschließen kann. Die Erstellung eines Schlussverzeichnisses ist nicht erforderlich. Es ist jedoch sinnvoll, die abschließende Forderungsprüfung durchzuführen, falls dies noch nicht erfolgt ist. Die Einstellung des Verfahrens unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird (§ 207 Abs. 1 S. 2 1. Alt. InsO). Der Vorschuss ist eine zweckgebundene Sondermasse, die ausschließlich zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden darf. Wird durch die Fortführung des Insolvenz verfahrens später eine ausreichende Masse erwirtschaftet, die die Verfahrenskosten vollständig deckt, ist der Vorschuss zurückzuerstatten.
Rz. 92
Vor der Einstellung des Verfahrens hat der Verwalter die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 54 InsO, von diesen zuerst die Auslagen, nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen (§ 207 Abs. 3 S. 1 InsO). Der Einstellungsbeschluss und der Einstellungsgrund sind nach § 215 InsO öffentlich bekannt zu geben. Die Verfahrenseinstellung wird wirksam, wenn nach dem Veröffentlichungstag zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO). Die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens beendet die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters.
Rz. 93
An Gerichtsgebühren entsteht nach Nr. 2332 KV GKG nur die zweifache Gebühr nach der Aktivmasse. Ein mit Zustimmung des Gerichts entnommener Vorschuss auf die Verwaltervergütung muss nicht zurückgeführt werden, sofern er nicht die insgesamt festgesetzte Vergütung überschreitet.