Rz. 5
Auch wenn zweifelsohne ein gerichtlicher Prüfungsauftrag besteht, bedeutet dies nicht, dass das Gesetz die Prüfung "einzig" in die Hände des Gerichts legt. Die Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der Garantenstellung für eine rechtmäßige Verfahrensabwicklung einerseits und der Gläubigerbestimmtheit und dem freien Verwalteramt andererseits.
Rz. 6
Die Aufsicht des Gerichts besteht zum einen lediglich in einer Rechtsaufsicht. Diese Aufsichtspflicht über den Verwalter beginnt mit dessen Amtsannahme und dauert bis zum Verfahrensende, ggf. bei Vorliegen von Sanktionsmaßnahmen und Pflichtverletzungen auch darüber hinaus. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die grundsätzliche freie Amtsführung des Verwalters gewahrt bleibt. "Das Gericht beaufsichtige und leite nicht". Die Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichtes beschränkt sich – im Übrigen während des gesamten Verfahrens – dabei grundsätzlich auf Rechtsaufsicht.
Rz. 7
Die Ausübung des Insolvenzverwalteramtes ist durch Art. 12 GG geschützt. Kontroverse – aber vertretbare – Ansichten über Maßnahmen des Verwalters zwischen diesem und dem Gericht bieten keine Grundlage, im Aufsichtswege einzuschreiten. Demgegenüber besteht aber eben jede "Prüfungskompetenz" materieller Natur bei den Gläubigern. § 66 InsO normiert die Pflicht des Verwalters, der Gläubigerversammlung gegenüber Rechnung zu legen. In seinem Abs. 2 wiederum regelt die Bestimmung des § 66 InsO die Verpflichtung "des Gerichts", diese Schlussrechnung vor der Gläubigerversammlung zu prüfen. Aus dem Gesetz lässt sich demnach erkennen, dass die gerichtliche Prüfung lediglich eine Vorprüfung ist, die eigentliche Prüfung dann Sache der Gläubiger ist.
Rz. 8
Literatur und die Rechtsprechung sprechen sich dabei für eine stichprobenartige Prüfung aus. Ebenfalls spricht sich die Literatur gerade gegen ein zu kleinliches Prüfungsverfahren aus. Erforderlich ist keine Vollprüfung der Schlussrechnung. Ausreichend sind danach lediglich stichprobenartige Prüfungen, die dem Verfahren angemessen sind und sich über alle Verfahrensabschnitte erstrecken müssen.
Rz. 9
Ist ein Gläubigerausschuss gewählt worden, hat dieser ebenfalls Unterstützungs- und Kontrollpflichten, die denen des Gerichts ähneln. In erster Linie überwacht er jedoch den Geldverkehr des Verwalters. Er soll den Verwalter bei der Arbeit unterstützen und überwachen. Dazu gehört ebenfalls die Prüfung der Schlussrechnung (oder der Zwischenrechnungen) sowie der Prüfung der Bücher, Geschäftspapiere und Konten. Die Prüfung des Gläubigerausschusses besteht parallel zur Prüfungspflicht des Gerichts. Das Gericht kann sich nicht seiner Verpflichtung zur Kontrolle unter Berufung der Zuständigkeiten des Gläubigerausschusses entziehen. Allerdings soll die Intensität gerichtlicher Kontrolle durch das Vorhandensein einer solchen Institution herabgestuft sein.