Rz. 10
Wie sich aus den obigen Ausführungen klar ergibt, besteht neben dem Prüfungsauftrag des Gerichts auch ein Prüfungsrecht der Gläubiger. Die Rechnungslegung erfolgt gegenüber "der Gläubigerversammlung" also gegenüber den Gläubigern, was eine vorrangige Prüfung dieser beinhaltet.
Tipp für Gläubiger
Der Insolvenzverwalter hat bei Beendigung seines Amtes primär gegenüber der Gläubigerversammlung schriftlich Rechnung zu legen. Hierzu legt das Insolvenzgericht nach Eingang der (zwingend schriftlichen) Schlussrechnung und eigener (Vor-)Prüfung die Schlussrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus. So können Gläubiger die Schlussrechnung jederzeit im Rahmen der Akteneinsicht einsehen und selbst prüfen und bestehende Fragen im Rahmen des Schlussberichtes (aber auch davor) erörtern und ggf. innerhalb der Frist § 62 InsO ggf. gerichtlich dagegen vorgehen.
Rz. 11
Die dazu erforderliche Akteneinsicht ist nach Rechtsprechung und Literatur den Beteiligten zu geben. Nach § 299 Abs. 1 ZPO können die Parteien die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Dabei bestehen keine Zweifel, dass § 299 ZPO auch im Insolvenzverfahren über § 4 InsO entsprechend anzuwenden ist. Gläubiger werden mit der Eröffnung des Verfahrens kraft Gesetzes in das Verfahren einbezogen und sind somit als Partei i.S.d. § 299 Abs. 1 ZPO anzugehen. Eine Ausnahme kann dann gegeben sein, wenn es um die Akteneinsicht eines unbeteiligten Dritten oder – oftmals im Firmenbereich – um die Akteneinsicht eines Gläubigers, der gleichzeitig "Mitkonkurrent" ist oder um Akteneinsicht eines Gläubigers, der bislang seine Forderung nicht angemeldet hat, geht. Grundsätzlich sind Insolvenzakten aber stets präsent bei Gericht zu halten, eine Akteneinsicht der Beteiligten erfolgt daher vor Ort bei Gericht selbst. Lediglich hierauf besteht auch Anspruch. Ein Anspruch auf Versendung an einen auswärtigen Ort besteht nicht, denn insbesondere bei umfangreichen Akten bestünde nicht nur die Gefahr des Verlustes von Akten oder Aktenteilen, sondern auch die Gefahr sonstiger Unzuträglichkeiten, Hemmnissen und Erschwerungen. Nach § 4 InsO, § 299 ZPO können Kopien, Ausfertigungen und Auszüge durch die Geschäftsstelle erteilt werden.
Rz. 12
Die Prüfung der Schlussrechnung nebst Anlagen und Belegen durch das Insolvenzgericht ist Bestandteil seiner Aufsichtspflicht (§ 58 InsO). Das Gericht prüft die Recht-, nicht die Zweckmäßigkeit des Verwalterhandelns. Dies schließt insb. die Prüfung ein, ob die Voraussetzungen für die Schlussverteilung vorliegen, d.h. die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist. Daneben sind aber vor allem die Gläubiger berechtigt und verpflichtet, die Schlussrechnung zu prüfen. Dies kann in unterschiedlichster Konstellation erfolgen:
Rz. 13
Im Rahmen einer individuellen Prüfung.
Im Rahmen des Rechts zur Prüfung der ausgelegten Schlussrechnung kann ein einzelner Gläubiger ebenfalls die Schlussrechnung prüfen. Stellt er Unregelmäßigkeiten fest, hat er das Insolvenzgericht zu informieren, welches dann ggf. weitere Maßnahmen ergreifen kann. Daneben kann der entsprechende Punkt im Rahmen der abschließenden Gläubigerversammlung "erörtert" werden. Schadensersatzansprüche sind dann jedoch im Rahmen des § 60 InsO im Wege der Haftung gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Werden die Insolvenzgläubiger geschädigt, ist die Berechtigung zur Geltendmachung (Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis) davon abhängig, ob ein Gesamt- oder Einzelschaden eingetreten ist. Ein Gesamtschaden liegt bei einem Schaden vor, den der Gläubiger aufgrund seiner Gläubigerstellung, also als Teil der Gesamtheit der Gläubiger, vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten hat und der gerade dadurch entstanden ist, dass das schädigende Verhalten – durch Verringerung der Aktiva und/oder Vermehrung der Passiva – zu einem Masseverkürzungsschaden geführt hat. Ein Individualschaden ist nur dann anzunehmen, wenn der Gläubiger nicht als Teil der Gläubigergesamtheit, sondern vielmehr individuell geschädigt wird. Solches ist insb. bei der Beeinträchtigung von Aus- und Absonderungsrechten i.d.R. anzunehmen. Einzelschäden können während und nach dem Insolvenzverfahren, auch bei einer Vielzahl von Fällen, nur von dem Betroffenen geltend gemacht werden. Gesamtschäden sind nach § 92 S. 1 InsO während der Dauer des Verfahrens nur vom Verwalter geltend zu machen. Dies kann, da sich die Ansprüche bei § 60 gegen den Verwalter richten, nur durch einen Sonderverwalter oder einen neu bestellten Insolvenzverwalter erfolgen (§ 92 S. 2 InsO).
Rz. 14
Im Rahmen der Prüfung durch die Gläubigerversammlung (ggf. unterstützt durch die Vergabe an einen externen Schlussrechnungsprüfer)
Seitens der Gläubigerschaft kann die Vergabe von solchen Schlussrechnungsprüfungen gegenüber dem Geri...