Rz. 100
Möchte der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages gem. der Bestimmungen des TzBfG rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, § 17 S. 1 TzBfG. Die §§ 5–7 KSchG gelten entsprechend.
Rz. 101
Wird nach § 15 Abs. 5 TzBfG das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für das es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, gilt es auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt. § 15 Abs. 5 TzBfG entfaltet eine materielle Rechtsänderung, nämlich die Entfristung eines Arbeitsverhältnisses, unter den Voraussetzungen, dass das Arbeitsverhältnis faktisch fortgesetzt worden ist und dies mit Wissen des Arbeitgebers erfolgte. Der Arbeitgeber wird darauf verwiesen, dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unverzüglich zu widersprechen.
Rz. 102
§ 17 S. 3 TzBfG bestimmt, dass dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt worden ist, die Frist nach § 17 S. 1 TzBfG mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers beginnt, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei. § 17 S. 3 TzBfG ist im Gegensatz zu § 15 Abs. 5 TzBfG eine reine Fristbestimmung. Das Gesetz verweist für den Anwendungsbereich des § 17 S. 3 TzBfG ausdrücklich nur darauf, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden ist. Eines Wissens des Arbeitgebers bedarf es hierzu nicht. Wird also z.B. nach Ende der Befristung für die Dauer von sechs Wochen weitergearbeitet, so kann sich der Arbeitgeber nicht auf den Standpunkt stellen, die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG sei verstrichen und die Frist des § 17 S. 3 TzBfG sei nicht anwendbar, da nicht mit Wissen des Arbeitgebers gem. § 15 Abs. 5 TzBfG weitergearbeitet worden sei. Die Frage, ob der Arbeitgeber von der Fortarbeit Wissen hatte oder nicht, soll nach dem Wortlaut des Gesetzes die Frage der Zulässigkeit der Klage nicht beeinträchtigen. Es obliegt dem Arbeitgeber, auch in dem dargestellten Fall dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen, dass das Arbeitsverhältnis endet. Der Arbeitnehmer muss dann innerhalb der Frist des nun anwendbaren § 17 S. 3 TzBfG Klage erheben. Die Frage, ob die Fortsetzung mit Wissen des Arbeitgebers erfolgte, ist dann eine Frage der materiellen Begründetheit der Klage.
Rz. 103
Die Fristbestimmung des § 17 S. 3 TzBfG gilt auch im Falle einer kalendermäßigen Befristung. Denn § 17 S. 3 TzBfG soll in allen Fällen des § 15 Abs. 5 TzBfG eine Klagefrist und damit Rechtssicherheit schaffen. § 15 Abs. 5 TzBfG differenziert aber gerade nicht nach dem Befristungsgrund. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende der Befristung fortgesetzt, so beginnt die Klagefrist mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei. Diese Regelung knüpft an die Bestimmung des § 15 Abs. 5 TzBfG an.
Rz. 104
Der Klageantrag richtet sich nach § 17 S. 1 TzBfG. Das BAG hat konkretisiert, dass eine Klage nach § 17 S. 1 TzBfG nur dann rechtzeitig erhoben worden ist, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, dass der Kläger geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet. Eine Feststellungsklage ([…] festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den […] hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.) genügt hiernach den Anforderungen an eine Entfristungsklage und damit auch den Anforderungen an eine Fristwahrung nach § 17 S. 1 TzBfG nicht.
Rz. 105
Der Klageantrag lautet demnach grundsätzlich:
Formulierungsbeispiel
"Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung zum [...] beendet wurde."
Rz. 106
Die verbreitet empfohlene Ergänzung "[…] , sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den […] hinaus fortbesteht." enthält eine allgemeine Feststellungsklage, für die dann kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn der Kläger nicht vorträgt, dass anderweitige Beendigungsgründe gesetzt worden sind.
Rz. 107
Mit dem vorliegenden Klageantrag werden alle materiellen Mängel der Befristung an sich (Schriftform, Sachgrund etc.) erfasst. Nicht erfasst wird die Fiktion des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG (punktueller Streitgegenstandsbegriff). Kommt das Eingreifen des § 15 Abs. 5 TzBfG in Betracht, so muss zusätzlich beantragt werden:
Rz. 108
Formulierungsbeispiel
"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den […] hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht."