a) Überblick
Rz. 42
Bezieht sich die anwaltliche Tätigkeit auf das Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Planes (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), so erhält der Anwalt höhere Gebühren nach Nrn. 2502 und 2504 ff. VV. Die Einigungs- und Erledigungsgebühren bleiben dagegen unverändert.
Rz. 43
Die Nrn. 2504 ff. VV erhöhen lediglich die Gebühren der Nrn. 2501 und 2503 VV. An dem Charakter der Gebühren als Beratungs- oder Geschäftsgebühr und somit an ihrer Anrechenbarkeit auf Gebühren für sonstige Tätigkeiten ändert sich deshalb nichts.
Rz. 44
Strittig ist zum einen, ob die erhöhte Gebühr nach Nr. 2504 VV auch dann greift, wenn nur ein Gläubiger vorhanden ist.
Rz. 45
Zum anderen ist umstritten, ob der Anwalt auch bei einem sog. "Nullplan" bzw. "Fast-Nullplan" oder einem "flexiblen Nullplan" eine erhöhte Geschäftsgebühr erhält.
b) Beratung
Rz. 46
Die Vergütung für eine Beratung ist in Nr. 2502 VV geregelt. Eine Staffelung der Gebühren nach Zahl der Gläubiger ist hier nicht vorgesehen. Hinzukommen kann die Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV.
Beispiel 25: Beratung Schuldenbereinigung
Der Anwalt berät den Mandanten mit dem Ziel einer Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Planes (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
1. |
Beratungsgebühr, Nr. 2502 VV |
|
77,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
15,40 EUR |
|
Zwischensumme |
92,40 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
17,56 EUR |
Gesamt |
|
109,96 EUR |
Rz. 47
Beispiel 26: Beratung Schuldenbereinigung mit Einigung
Der Anwalt berät den Mandanten mit dem Ziel einer Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Planes (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Aufgrund der Beratung kommt es zu einer Einigung.
1. |
Beratungsgebühr, Nr. 2502 VV |
|
77,00 EUR |
2. |
Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV |
|
165,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
262,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
49,78 EUR |
Gesamt |
|
311,78 EUR |
c) Geschäftstätigkeit
Rz. 48
Die Vergütung für die Geschäftstätigkeit ist in Nrn. 2504 ff. VV geregelt. Die Gebührenhöhe ist nach der Zahl der Gläubiger gestaffelt. Strittig ist, ob die Gebühr auch schon bei einem Gläubiger anfällt.
Rz. 49
Hinzukommen kann auch die Einigungsgebühr nach Nr. 2508 VV. Diese bleibt im Schuldenbereinigungsverfahren unverändert.
Beispiel 27: Außergerichtliche Vertretung Schuldenbereinigung, bis fünf Gläubiger
Der Anwalt wird außergerichtlich für den Mandanten tätig mit dem Ziel einer Schuldenbereinigung bis zu fünf Gläubigern auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
1. |
Geschäftsgebühr, Nr. 2504 VV |
|
297,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
317,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
60,23 EUR |
Gesamt |
|
377,23 EUR |
Rz. 50
Beispiel 28: Außergerichtliche Vertretung Schuldenbereinigung, bis fünf Gläubiger mit Einigung
Der Anwalt wird außergerichtlich für den Mandanten tätig mit dem Ziel einer Schuldenbereinigung bis zu fünf Gläubigern auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Aufgrund der Tätigkeit kommt es zu einer Einigung.
1. |
Geschäftsgebühr, Nr. 2504 VV |
|
297,00 EUR |
2. |
Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV |
|
165,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
482,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
91,58 EUR |
Gesamt |
|
573,58 EUR |
Rz. 51
Ist eine Beratung vorausgegangen, wird auch die Beratungsgebühr der Nr. 2502 VV in voller Höhe angerechnet (Anm. zu Nr. 2501 VV).
Beispiel 29: Außergerichtliche Vertretung Schuldenbereinigung, bis fünf Gläubiger mit vorangegangener Beratung
Der Schuldner lässt sich zunächst mit dem Ziel einer Schuldenbereinigung bis zu fünf Gläubigern auf der Grundlage eines Planes (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) beraten. Der Anwalt berät den Mandanten und erhält später den Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung.
I. |
Beratung |
1. |
Beratungsgebühr, Nr. 2502 VV |
|
77,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
15,40 EUR |
|
Zwischensumme |
92,40 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
17,56 EUR |
Gesamt |
|
109,96 EUR |
II. |
Außergerichtliche Vertretung |
1. |
Geschäftsgebühr, Nr. 2504 VV |
|
297,00 EUR |
2. |
gem. Anm. zu Nr. 2501 VV anzurechnen |
|
– 77,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
240,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
45,60 EUR |
Gesamt |
|
285,60 EUR |
Rz. 52
Beispiel 30: Außergerichtliche Vertretung Schuldenbereinigung, sechs bis zehn Gläubiger
Der Anwalt wird außergerichtlich für den Mandanten tätig mit dem Ziel einer Schuldenbereinigung gegenüber sechs bis zehn Gläubig...