1. Überblick
Rz. 6
Alle übrigen Gebühren und Auslagen sind mit der Landeskasse abzurechnen (§ 8 Abs. 1 BerHG i.V.m. § 44 S. 1 RVG). Insoweit kann der Mandant nicht in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 2 BerHG).
Rz. 7
Nach § 6a Abs. 2 S. 1 BerHG ist es allerdings möglich, dass die Beratungshilfe auf Antrag nachträglich aufgehoben wird. Den Antrag kann auch der Anwalt stellen, wenn er
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keine Vergütung nach § 44 S. 1 RVG beantragt hat und |
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er den Rechtsuchenden bei der Übernahme des Mandats auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § 8a Abs. 2 BerHG ergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat. |
Unter diesen Voraussetzungen kann der Anwalt dann anstelle der Landeskasse mit dem Auftraggeber entweder nach den gesetzlichen Bestimmungen oder nach einer vereinbarten Vergütung (§§ 3a ff. RVG) abrechnen.
Rz. 8
Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des RVG.
Rz. 9
Zuständig für die Festsetzung der Beratungshilfevergütung ist nach § 55 Abs. 4 RVG der Urkundsbeamte des Amtsgerichts.
Rz. 10
Zu beachten ist, dass für die Abrechnung der Beratungshilfevergütung nach § 1 Nr. 2 BerHFV Formularzwang besteht.
Rz. 11
Bei den Gebühren wird hinsichtlich der Tätigkeit des Anwalts unterschieden nach
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allgemeiner Beratungs- oder Geschäftstätigkeit und |
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Tätigkeiten im Schuldenbereinigungsverfahren. |
Rz. 12
Hinsichtlich der Einigungs- und Erledigungsgebühren wird dagegen nicht unterschieden. Hier gilt sowohl für eine Einigung als auch für eine Erledigung, und zwar sowohl für allgemeine Tätigkeiten als auch für Tätigkeiten im Schuldenbereinigungsverfahren, stets dieselbe Gebühr nach Nr. 2508 VV.
Rz. 13
Neben den Gebühren erhält der Anwalt aus der Landeskasse nach § 46 RVG auch Ersatz seiner Auslagen nach den Nrn. 7000 ff. VV.
Rz. 14
Umstritten war lange Zeit die Berechnung der Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV. Zum Teil wurde früher vertreten, dass sich die Pauschale nach den fiktiven gesetzlichen Gebühren des Wahlanwalts richte. Nach zuletzt h.M. war auf die Gebühren der Nrn. 2501 ff. VV abzustellen. Nach der Neufassung der Nr. 7002 VV zum 1.1.2014 ist klargestellt worden, dass sich die Postentgeltpauschale aus den von der Landeskasse zu zahlenden Gebühren berechnet (Anm. Abs. 2 zu Nr. 7002 VV). Dem Anwalt bleibt es allerdings unbenommen, höhere Postentgelte aufgrund konkreter Berechnung geltend zu machen. Nicht erforderlich ist, dass die einzelnen Kosten aufschlüsselbar sind. Daher kann die Postentgeltpauschale auch dann abgerechnet werden, wenn aufgrund von Flatrateverträgen die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist.
Rz. 15
Da die Umsatzsteuer als Auslagentatbestand behandelt wird (Nr. 7008 VV), erhält der Anwalt nach § 46 RVG i.V.m. Nr. 7008 VV auch die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer. Ob der Rechtsuchende gegebenenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist unerheblich, da er nicht Rechnungsempfänger ist.
2. Allgemeine Tätigkeiten
a) Beratung
aa) Beratungsgebühr
Rz. 16
Für eine Beratung erhält der Anwalt nach Nr. 2501 VV eine Festgebühr in Höhe von 38,50 EUR. Hierzu zählt in der Beratungshilfe auch die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, die für den Wahlanwalt durch die besonderen Gebühren der Nrn. 2100 ff. VV abgegolten wird (siehe § 7).
Beispiel 3: Bloße mündliche Beratung
Der Mandant erscheint mit einem Beratungshilfeantrag und lässt sich mündlich beraten.
Eine Postentgeltpauschale fällt jetzt nicht an, da keine Post- und Telekommunikationskosten ausgelöst worden sind. Für das Einreichen der Abrechnung entstehen keine Postentgelte (Anm. zu Nr. 7001 VV).
1. |
Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV |
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38,50 EUR |
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Zwischensumme |
38,50 EUR |
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2. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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7,32 EUR |
Gesamt |
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45,82 EUR |
Rz. 17
Die Beratung darf nicht mit einer Geschäftstätigkeit zusammenhängen. Diese Abgrenzung ist in Straf- und Bußgeldsachen insoweit von Bedeutung, als hier Beratungshilfe nur für eine Beratung, aber nicht für eine Geschäftstätigkeit gewährt wird (§ 2 Abs. 2 S. 2 BerHG). Soweit der Anwalt zum Zwecke der Beratung Einsicht die Gerichts- oder Behördenakten beantragt, stellt dies noch keine, die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV auslösende und damit die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV ausschließende Vertretung dar.
Rz. 18
Hinzukommen können Auslagen nach Teil 7 VV, soweit diese anfallen (§ 46 RVG), also auch eine Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV. Die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV fällt allerdings nur dann an, wenn tatsächlich auch solche Auslagen entstanden sind. Also etwa dann, wenn die Beratung schriftlich erfolgt ist oder der Anwalt das mündliche Beratungsgespräch wunschgemäß nochmals schriftlich zusammen...