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Nach Gründung der DDR galt in den neuen Bundesländern das BGB in der damals geltenden Fassung fort. Dies betrifft insbesondere auch das Erb- und Pflichtteilsrecht.[1] Zu beachten ist allerdings, dass bereits durch die Adoptionsverordnung vom 29.11.1957[2] der Angenommene im Verhältnis zum Annehmenden und seinen Abkömmlingen – auch für das Erb- und Pflichtteilsrecht – einem ehelichen Kind gleichgestellt wurde.

[1] Hier werden nur die im Hinblick auf das Pflichtteilsrecht bedeutenden Änderungen dargestellt. Detaillierter Überblick über die Entwicklung z.B. bei de Leve, Erbrecht, S. 19 ff.
[2] GBl-DDR 1956 I, S. 1326.

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