Rz. 112

Der Nachlasspfleger kann das Gläubigeraufgebot gem. §§ 1970 ff. BGB beantragen (§ 455 FamFG), das Nachlassinsolvenzverfahren (§ 317 Abs. 1 InsO) und die Zwangsversteigerung eines Grundstücks (§ 175 ZVG). Er kann entgegen anderslautender Auffassungen auch die Nachlassverwaltung beantragen (siehe Rdn 47). Im Rahmen der Schadensersatzpflicht aus § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB ist dem Erben die schuldhaft verspätete Stellung des Insolvenzantrags durch den Nachlasspfleger nicht gem. §§ 166 Abs. 1, 278 BGB zuzurechnen. Der Nachlasspfleger ist gegenüber den Nachlassgläubigern nicht aus § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB zur Insolvenzantragsstellung verpflichtet, da seine Aufgabe die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses im Interesse der unbekannten Erben ist.[92]

[92] BGH NJW 2005, 756 = ZEV 2005, 109 = NZI 2005, 162.

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