a) Entsprechende Anwendung des Vormundschaftsrechts
Rz. 114
Die Vorschriften über die Vergütung des Vormunds und Ersatz seiner Auslagen finden über die Verweisung des § 1915 BGB entsprechende Anwendung, also die §§ 1835 ff. BGB. Wird die Nachlasspflegschaft nicht von einem Berufspfleger ausgeübt, so ist sie grundsätzlich ehrenamtlich, d.h. unentgeltlich zu führen, §§ 1915, 1836 Abs. 1 S. 1 BGB. In den weit überwiegenden Fällen werden Nachlasspflegschaften jedoch berufsmäßig geführt; dann gelten die Vergütungssätze, wie sie seit dem 1.1.1999 für das Betreuungsrecht durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25.6.1998 eingeführt wurden, §§ 1836 Abs. 1 S. 2, 1836b ff. BGB als gesetzliche Spezialregelung.
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt in einem gesonderten, in § 168 FamFG geregelten Verfahren. Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten seit der Entstehung beim Nachlassgericht zur Festsetzung geltend gemacht wird, § 2 VBVG. Das Nachlassgericht kann eine abweichende Frist (Antrag des Nachlasspflegers!) bestimmen, § 1836 Abs. 2 S. 4 Hs. 2 BGB. Der Lauf der Ausschlussfrist ist unabhängig davon, ob es sich um einen vermögenden oder einen mittellosen Nachlass handelt bzw. ob der ursprünglich vermögende Nachlass inzwischen mittellos wird. Die Frist des § 2 VBVG für die Geltendmachung der Betreuervergütung beginnt erst mit Ablauf des 3-Monats-Zeitraums im Sinne von § 9 VBVG.
b) Berufsmäßige Nachlasspflegschaft
Rz. 115
Die Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft bestimmt sich danach, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist:
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Bei einem mittellosen Nachlass sind über §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB die Stundensätze des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) maßgeblich. Danach erhält der Nachlasspfleger bei mittellosem Nachlass eine Vergütung aus der Staatskasse, die maximal 33,50 EUR pro Stunde beträgt, § 3 Abs. 1 S. 2 VBVG. |
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Für den vermögenden Nachlass enthält § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB keine betragsmäßige Konkretisierung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, wobei der Satz des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG für den berufsmäßigen Nachlasspfleger im Regelfall deutlich zu niedrig sein dürfte. Bei einem nicht mittellosen Nachlass hat das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche Stundensätze anzusetzen sind. Dem Tatsachengericht steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Nicht berücksichtigt werden kann bei der Bemessung des Stundensatzes hingegen die übliche Vergütung, die der Nachlasspfleger außerhalb seiner pflegerischen Tätigkeit beansprucht. Denn das Gesetz ordnet gerade nicht an, dass der Berufspfleger vom vermögenden Nachlass eine übliche Vergütung erhält. Auch ist die Nachlasspflegertätigkeit keine anwaltsspezifische oder dem Anwaltsberuf vorbehaltene Tätigkeit; es geht bei der Nachlasspflegschaft nicht darum, dem künftigen Erben einen Rechtsberater zu verschaffen. Als nicht mittellos ist ein Nachlass zu bewerten, der – unter Außerbetrachtlassung bestehender Nachlassverbindlichkeiten – über hinreichende Mittel zur Bezahlung einer Vergütung für den Nachlasspfleger verfügt. Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz wobei die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten während der Nachlasspflegschaft nicht zur Mittellosigkeit im Rechtssinne führt. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die vom Nachlasspfleger beanspruchte Vergütung den Nachlass in einer Höhe belastet, die die Erbmasse am Ende nahezu gänzlich aufzehrt. |
c) Rechtsanwalt als Nachlasspfleger
Rz. 116
Bestellt das Nachlassgericht einen Rechtsanwalt wegen seines Berufs zum Nachlasspfleger, steht die Nutzbarkeit seiner Fachkenntnisse und seine besondere Qualifikation außer Zweifel. Bei ausreichendem Nachlass ist sein Stundensatz daher regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt für den im Interesse des Erben erbrachten Zeitaufwand eine kostendeckende Vergütung erhält, die auch Büroaufwand mit abdeckt, da er die Tätigkeit im Rahmen seines Berufs ausübt und das Nachlassgericht ihn deshalb bestellt hat.
d) Konkretisierung des Bemessungsmaßstabs
Rz. 117
Die Vergütung erfolgt nunmehr nach Stundensätzen und nicht mehr – wie gemäß altem Recht – nach Prozentsätzen des Nachlasses. Die Höhe der Stundensätze ist in § 3 VBVG geregelt: Im Grundsatz 19,50 EUR, § 3 Abs. 1 S. 1 VBVG. Verfügt der Na...