Rz. 125

Gegen die Anordnungen des Nachlassgerichts ist die befristete Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft (kein Anwaltszwang). Über die Beschwerde entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts. Der Inhaber einer über den Tod hinaus erteilten Generalvollmacht des Erblassers hat kein Beschwerderecht gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft.[116]

Die Beschlüsse über die Anordnung und die Aufhebung der Nachlasspflegschaft sowie die Entlassung des Nachlasspflegers gegen seinen Willen sind als Endentscheidungen nach § 58 Abs. 1 FamFG mit der befristeten Beschwerde anfechtbar.

[116] BayObLG FamRZ 2005, 239 = ZEV 2004, 460.

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