Rz. 175

In gesetzlicher Prozessstandschaft können für den Erben den Erbschaftsanspruch geltend machen:

der verwaltende Testamentsvollstrecker, §§ 2211, 2212 BGB,
der Nachlassverwalter, § 1984 BGB,
der Nachlassinsolvenzverwalter, § 80 Abs. 1 InsO.

Umstritten ist, ob der Nachlasspfleger als Vertreter des endgültigen unbekannten Erben den Erbschaftsanspruch erheben kann. Eine Ansicht gewährt dem Nachlasspfleger den Anspruch, wobei teilweise – wohl um dem Nachlasspfleger die sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben zu erleichtern – auf den Nachweis verzichtet wird, dass der Erbschaftsbesitzer nicht Erbe ist. Die Gegenansicht, die auch vom BGH vertreten wird, lehnt die Anwendung des § 2018 BGB ab, weil der Nachlasspfleger aufgrund seines Rechts zum Besitz und zur Verwaltung des Nachlasses (§ 1960 BGB) von jedem, der Nachlassgegenstände besitze, deren Herausgabe verlangen könne, und zwar auch von dem möglicherweise wahren Erben, solange dessen Erbrecht dem Nachlasspfleger gegenüber noch nicht rechtskräftig festgestellt sei.

 

Rz. 176

Nachdem der BGH den Anspruch des Nachlasspflegers aus § 1960 in Analogie zu § 2019 BGB auch auf Surrogate ausgedehnt hat, führen beide Ansichten in aller Regel zum gleichen Ergebnis. Für einen selbstständigen Anspruch aus § 2018 besteht nur noch ein Bedürfnis, soweit es um die Herausgabe von Nutzungen (§ 2020) oder einer noch vorhandenen Bereicherung (§§ 2021, 818 Abs. 2 BGB) geht. Hier sollte man im Interesse der Sicherung des Nachlasses auch dem Nachlasspfleger den Anspruch aus § 2018 BGB zubilligen, allerdings nur dann, wenn er beweisen kann, dass der in Anspruch Genommene als Erbe ausscheidet. Dass der Nachlasspfleger keinen Prozess über das Erbrecht führen kann, ist unerheblich. Das Erbrecht ist beim Rechtsstreit über den Erbschaftsanspruch nur eine vorgreifliche, von der Rechtskraft der Entscheidung nicht erfasste Frage. Der verwaltende Testamentsvollstrecker, der Nachlassinsolvenz- und der Nachlassverwalter können ebenfalls keinen Prozess über das Erbrecht führen; sie sind aber gleichwohl zur Erhebung der Erbschaftsklage befugt.

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