Rz. 216

Vater eines Kindes ist der Mann, der entweder

im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist
die Vaterschaft anerkannt hat oder
dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist.

Das Gesetz folgt einer Vermutung, dass bei einer bestehenden Ehe eine große Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Ehemannes spricht.

Das bedeutet aber auch: Ein Kind, das nach der Scheidung der Elternehe geboren wird, wird nicht mehr dem Ehemann als Vater zugerechnet.

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