a) Amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
Rz. 7
Zur Sicherung der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen ist deren amtliche Verwahrung sinnvoll, da so sichergestellt ist, dass der Inhalt auch bekannt wird. Die Amtsgerichte sind für die besondere amtliche Verwahrung zuständig, § 344 FamFG, funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2c RPflG. Die Landesregierungen können die Aufgabe auf den Urkundsbeamten übertragen, § 36b RPflG.
b) Örtliche Zuständigkeit
aa) Notariell beurkundetes Testament
Rz. 8
Beim notariell beurkundeten Testament ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, § 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
bb) Eigenhändiges Testament
Rz. 9
Das privatschriftliche einseitige oder gemeinsame Testament (§§ 2247, 2267 BGB) kann bei jedem Amtsgericht verwahrt werden, § 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
cc) Nottestament – Bürgermeistertestament
Rz. 10
Das vor dem Bürgermeister errichtete Nottestament (§ 2249 BGB) ist bei dem Amtsgericht zu verwahren, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört, § 344 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
dd) Erbverträge
Rz. 11
Die gleichen Regeln gelten auch für Erbverträge, § 344 Abs. 1 bis 3 FamFG.
c) Benachrichtigung des Geburtsstandesamts
Rz. 12
Das Standesamt des Geburtsorts des Erblassers ist von der erfolgten Verwahrung zu benachrichtigen. Liegt dies außerhalb Deutschlands, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zu benachrichtigen. Seit 1.1.2012 ist bei der Bundesnotarkammer mit Sitz in Berlin das Zentrale Testamentsregister eingerichtet, wohin die Notare und alle verwahrenden Stellen Testamente und Erbverträge zu melden haben. Auch die Standesämter haben die bei ihnen bereits registrierten Verfügungen von Todes wegen dorthin zu melden. Wann dieses "Nachmeldeverfahren" abgeschlossen sein wird, ist noch unklar. Das Geburtsstandesamt bzw. das AG Berlin-Schöneberg wird beim Tod des Erblassers vom Standesamt des Sterbeortes verständigt und benachrichtigt nun seinerseits das Zentrale Testamentsregister, das wiederum das verwahrende Gericht bzw. Staatliche Notariat und das Nachlassgericht zu verständigen hat. Daraufhin hat die verwahrende Stelle (Amtsgericht, Staatliches Notariat, Notar) die Verfügung von Todes wegen an das Nachlassgericht zu übersenden. Errichtet der Erblasser ein privatschriftliches Testament, so kann er auch dieses in die besondere amtliche Verwahrung geben (§ 2248 BGB). Sollte ein Erblasser sich auch dazu nicht entschließen können, so empfiehlt es sich, mehrere Originale des Privattestaments anzufertigen und diese entweder an verschiedenen Stellen zu verwahren oder sie denjenigen Personen auszuhändigen, die in diesem Testament begünstigt sind.
d) Die Eröffnung letztwilliger Verfügungen
Rz. 13
Dasjenige Amtsgericht, das eine letztwillige Verfügung verwahrt, ist auch für die Eröffnung zuständig, § 348 Abs. 1 FamFG. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2c RPflG.
e) Testamentsablieferungspflicht
Rz. 14
§ 2259 BGB ordnet an, dass Privatpersonen oder andere Behörden nach Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls in ihrem Besitz befindliche testamentarische Verfügungen an das Nachlassgericht abzuliefern haben. Die Pflicht zur Ablieferung besteht nicht nur gegenüber dem Nachlassgericht; vielmehr kann jeder Betroffene die Ablieferung des Testaments durch Klage erzwingen.
Rz. 15
Wird die Ablieferung verweigert, so kann das Nachlassgericht gemäß §§ 358, 35 Abs. 1 FamFG Ordnungsstrafen verhängen oder unmittelbaren Zwang durch den Gerichtsvollzieher anwenden lassen (beispielsweise Wegnahme der Testamentsurkunde, § 35 Abs. 4 FamFG). Außerdem macht sich eine Privatperson, die ein Testament nicht an das Nachlassgericht abliefert, der Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar und kann entsprechend § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB ihr Erbrecht verlieren, wenn im Wege der Anfechtungsklage eine Erbunwürdigkeitserklärung erfolgt.
f) Erbverträge
Rz. 16
Sonderregeln für Erbverträge: Erbverträge bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung. Die Beteiligten können den Notar bitten, den Erbvertrag in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts zu geben oder aber den Erbvertrag in der Verwahrung des Notars zu belassen, § 34 BeurkG. Wird der Erbvertrag beim Amtsgericht verwahrt, so gilt Gleiches wie beim notariell beurkundeten Testament. Verwahrt der Notar den Erbvertrag jedoch selbst, so ist er nach dem Tode des Erblassers zur Ablieferung an das Nachlassgericht verpflichtet. Die für die amtliche Verwahrung und Eröffnung von Testamenten geltenden Vorschriften gelten für den Erbvertrag entsprechend.