Rz. 43
Das BGB unterscheidet drei Fälle der Nachlasspflegschaft:
▪ | Sicherungspflegschaft nach § 1960 BGB |
▪ | Klagepflegschaft nach § 1961 BGB |
▪ | Nachlassverwaltung der §§ 1975 ff. BGB. |
Rz. 44
Die Sicherungspflegschaft stellt das für die Praxis bedeutsamste Sicherungsmittel dar. Den noch unbekannten endgültigen Erben wird ein Vertreter (Personenpfleger) bestellt,[12] dessen Aufgabe es ist,
▪ | den Nachlass zu sichern und zu erhalten |
▪ | ihn zu verwalten |
▪ | die Erben zu ermitteln. |
Allerdings wird das Vorhandensein des Fürsorgebedürfnisses für eine Nachlasspflegschaft nicht vermutet. Seine Bejahung verlangt vielmehr über den Sicherungsanlass hinaus konkrete Anhaltspunkte für eine weiter gehende Gefährdung des Nachlasses.[13] Führt der Nachlasspfleger einen Rechtsstreit, so kann das Prozessgericht das Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft prüfen.[14]
Der Nachlasspfleger ist grundsätzlich nicht befugt, den Nachlass auseinander zu setzen.
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