Rz. 157
Der Kläger hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Beklagte irgendwann etwas aus dem Nachlass des Erblassers aufgrund einer Erbrechtsanmaßung erlangt hat. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Klägers, auch darzutun, dass sich das Erlangte noch im Besitz des Beklagten befindet.[156]
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