Rz. 246

Mit Nichtannahmebeschluss vom 18.3.2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, die neue weitere Stichtagsregelung vom 29.5.2009 für das Erbrecht der vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder sei verfassungsgemäß.[235]

BVerfG:

Zitat

Nichtannahmebeschluss: Die im Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12.4.2011 enthaltene Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß.

Beschränkung der Neuregelung auf Erbfälle ab dem 29.5.2009 ist nicht zu beanstanden.

Zäsurwirkung des EGMR-Urt. vom 28.5.2009: Kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK.

Unter Berücksichtigung der vorbezeichnet dargestellten Entscheidungen des EGMR vom 23.3.2017 sowie des BGH vom 12.7.2017 ist nun jedoch eine konventionsfreundliche Auslegung der Stichtagsregelung erforderlich.

[235] BVerfG, Beschl. v. 18.3.2013 – 1 BvR 2436/11 u. 1 BvR 3155/11, FamRZ 2013, 847 = NJW 2013, 2103 = ZEV 2013, 326.

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