a) Allgemeines
Rz. 158
Nach § 1922 BGB ist der Nachlass auf den Erben übergegangen, unabhängig davon, ob der Erbe den Nachlass in seinem Bestand und Umfang kennt. Um Besitz von den einzelnen Gegenständen ergreifen zu können, muss der Erbe wissen, was im Einzelnen zum Nachlass gehört. Deshalb gewährt das Gesetz dem Erben einen Auskunftsanspruch gegen denjenigen, der die Erbschaft in Besitz hat.
Damit der Erbe die herauszugebenden Gegenstände im Klageantrag genau bezeichnen kann, gewährt ihm das Gesetz einen Auskunftsanspruch (§ 2027 BGB). Auskunftsanspruch und Herausgabeanspruch können im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) geltend gemacht werden. Ist auch das Erbrecht selbst streitig, so empfiehlt es sich, mit der Stufenklage die Klage auf Feststellung des Erbrechts zu verbinden. Andernfalls wäre nur über den Herausgabeanspruch rechtskräftig entschieden, nicht aber auch über das Erbrecht selbst.
b) Inhalt der Auskunft
aa) Umfassender Auskunftsanspruch
Rz. 159
Der Erbschaftsbesitzer ist nach § 2027 Abs. 1 BGB verpflichtet,
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dem Erben über den Bestand des Nachlasses – dazu gehören auch Gegenstände, die dem Erbschaftsbesitzer als Voraus (§ 1932 BGB) oder als Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) zukommen sollen, und |
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über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen |
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einschließlich der Surrogate (§ 2019 BGB), |
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der Nutzungen (§ 2020 BGB) |
Auskunft zu geben.
§ 2018 BGB begründet bereits die Pflicht des Erbschaftsbesitzers, dem Erben ein Verzeichnis aller besessenen Nachlassgegenstände vorzulegen und dieses erforderlichenfalls nach § 260 BGB mit einer eidesstattlichen Versicherung zu bekräftigen.
Dem Erben soll damit die Durchsetzung seines Herausgabeanspruchs gegen den Erbschaftsbesitzer nach § 2018 BGB ermöglicht werden.
bb) Auskunft über Surrogate und Nutzungen
Rz. 160
Mit der Auskunftspflicht bezüglich des Verbleibs von Erbschaftsgegenständen einschließlich der Surrogate (§ 2019 BGB) und der gezogenen Nutzungen (§ 2020 BGB) kommt die Auskunftspflicht einer Rechenschaftspflicht sehr nahe.
cc) Auskunft über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen
Rz. 161
Nicht nur über den körperlichen Verbleib, sondern auch über den wirtschaftlichen Verbleib von Nachlassgegenständen ist Auskunft zu erteilen, d.h. auch darüber, ob und welcher Wertersatz für die verschwundenen Gegenstände in den Nachlass gelangt ist.
Über den strengen Wortlaut des § 2028 BGB hinaus bezieht sich die Auskunftspflicht auch auf solche Gegenstände, die schon vor dem Erbfall beiseite geschafft wurden. Aber die Auskunftspflicht beinhaltet nicht die Pflicht, Nachforschungen über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen anzustellen. Evtl. kann eine Herausgabepflicht nach § 667 BGB bestehen.
dd) Auskunftsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag
Rz. 162
Führt der Erbschaftsbesitzer Geschäfte vor dem Erbfall oder auch danach, so kann sich eine Konkurrenz mit Auskunftsansprüchen nach §§ 666, 681 BGB ergeben.