Rz. 232

Das Reformgesetz[221] geht davon aus, dass ab dem Tag nach der Verkündung des Urteils des EGMR vom 28.5.2009, also ab dem 29.5.2009, kein Vertrauensschutz für die alte Rechtslage mehr besteht. Deshalb wurde für alle Erbfälle, die seit dem 29.5.2009 eingetreten sind und in Zukunft noch eintreten werden, die Zeitgrenze 1.7.1949 des Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG aufgehoben, Art. 5 S. 2 Zweites ErbRGleichG. Danach haben bei Eintritt des Erbfalls ab 29.5.2009 die vor dem 1.7.1949 geborenen Kinder uneingeschränktes gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht am Vater und den väterlichen Verwandten (Erste Erbenordnung gem. §§ 1924, 2303, 2309 BGB).[222] Umgekehrt haben der Vater und die väterlichen Verwandten gesetzliches Erbrecht am nichtehelichen Kind als Verwandte der zweiten Ordnung (§ 1925 BGB), der Vater ist auch pflichtteilsberechtigt (§ 2303 BGB). Weil damit für diese Fälle keine ungleichen gesetzlichen Regelungen in Deutschland mehr gelten, wurde auch Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB aufgehoben. Die Möglichkeit des Abschlusses eines Erbrechtsgleichstellungsvertrages zwischen Vater und nichtehelichem Kind wurde ebenfalls beseitigt; Art. 12 § 10a NEhelG wurde ebenfalls aufgehoben.

[221] BGBl I 2011, 615.
[222] Vgl. dazu den Fall eines im Jahr 1946 geborenen nichtehelichen Kindes bei Erbfall im Jahr 2011: OLG München, Beschl. v. 19.12.2012 – 31 Wx 434/12, BWNotZ 2013, 25 = DNotZ 2013, 217 = NJW-RR 2013, 329 = ZErb 2013, 33 = ZEV 2013, 192.

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