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Da Entscheidungen des EGMR keine unmittelbar bindende Wirkung für bundesdeutsche Gerichte haben und das Urteil des EGMR nur inter partes wirkt, musste nunmehr in verschiedenen gerichtlichen Verfahren geklärt werden, auf welche Weise das Urteil des EGMR umzusetzen sei.[215]

Die Gerichte (OLG Stuttgart;[216] Kammergericht;[217] Hanseatisches OLG Hamburg;[218] OLG Köln;[219] LG Saarbrücken[220]) kommen in ihren Entscheidungen unisono zum Ergebnis, aus Gründen des Vertrauensschutzes habe sich an der bisherigen Rechtslage nichts geändert, die Zeitgrenze 1.7.1949 bleibe bestehen; außerdem seien deutsche Gerichte an die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden.

[215] BVerfG NJW 2004, 3407 = JuS 2005, 164 m. Anm. Sachs. Vgl. hierzu Krug, Die Umsetzung des EGMR-Urteils zum Nichtehelichenerbrecht in die forensische und rechtsgestalterische Praxis, ZEV 2010, 505 sowie ZEV 2011, 129.
[216] ZEV 2010, 249.
[217] ZEV 2010, 524.
[218] Urt. v. 15.6.2010 – 2 U 8/10, n.v., Revision beim BGH anhängig gewesen unter Az. IV ZR 150/10.
[219] ZEV 2011, 129.
[220] ZEV 2010, 526.

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