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Wer nimmt die Rechte des nasciturus wahr?

Das Gesetz sieht vor, dass die Eltern – wie bei einem geborenen Kind – für die Vertretung zuständig sind, § 1912 Abs. 2 BGB. Können die Eltern aus irgendeinem Grunde nicht handeln, so kann an ihrer Stelle ein Pfleger bestellt werden.

Ist die begünstigte Person noch nicht einmal gezeugt, so kann ihr nach § 1913 BGB ein Pfleger (für unbekannte Beteiligte) bestellt werden. Die noch nicht gezeugte Person wird als Nacherbe angesehen, § 2101 BGB. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Nachlass einen Rechtsträger hat und nicht herrenlos ist.

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