Rz. 142

§ 1980 Abs. 1 S. 1 BGB ergänzt das Pflichtenprogramm des Erben noch insofern, als diesem auferlegt wird, sobald ihm dies zumutbar ist, das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.

§ 1980 Abs. 1 S. 2 BGB begründet eine Schadensersatzpflicht des Erben gegenüber den Nachlassgläubigern, wenn er die ihm auferlegte Pflicht zur Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens verletzt. Haftungsmaßstab sind Vorsatz und gem. Abs. 2 S. 1 Fahrlässigkeit, die vom Gesetz vermutet wird, wenn das Gläubigeraufgebot (§§ 1970 ff. BGB) nicht durchgeführt wird, obwohl es für den Erben nahe gelegen hätte, diese Form der Ermittlung der Nachlassverbindlichkeiten zu wählen.

Die Verpflichtung des Erben, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen, ist nur begründet, wenn sich zeigt, dass der Nachlass überschuldet ist oder Zahlungsunfähigkeit besteht. Der Erbe soll aber nach Annahme der Erbschaft trotz eines schwebenden Erbprätendentenstreits und deswegen angeordneter Nachlasspflegschaft aus § 1980 Abs. 1 BGB verpflichtet sein, Insolvenzantrag zu stellen. Es stellt sich insoweit jedoch die Frage, wie er seine Antragsberechtigung darlegen soll? Im Rahmen der Schadensersatzpflicht aus § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB ist dem Erben die schuldhaft verspätete Stellung des Insolvenzantrags durch den Nachlasspfleger nicht gem. §§ 166 Abs. 1, 278 BGB zuzurechnen.[135]

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