Rz. 116

Bestellt das Nachlassgericht einen Rechtsanwalt wegen seines Berufs zum Nachlasspfleger, steht die Nutzbarkeit seiner Fachkenntnisse und seine besondere Qualifikation außer Zweifel. Bei ausreichendem Nachlass ist sein Stundensatz daher regelmäßig so zu bemessen, dass der Rechtsanwalt für den im Interesse des Erben erbrachten Zeitaufwand eine kostendeckende Vergütung erhält, die auch Büroaufwand mit abdeckt, da er die Tätigkeit im Rahmen seines Berufs ausübt und das Nachlassgericht ihn deshalb bestellt hat.[102]

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