Rz. 91

Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Erteilung – oder Versagung – der Genehmigung können zu Amtshaftungsansprüchen gem. Art. 34 GG, § 839 BGB führen. Wenn der Nachlassrichter bzw. Rechtspfleger pflichtwidrig eine nachlassgerichtliche Genehmigung erteilt, ohne vorher den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt zu haben, trifft den Geschädigten die Beweislast dafür, dass für einen ihm entstandenen Schaden die Amtspflichtverletzung ursächlich war.[62] Der Geschädigte hat also die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei amtspflichtgemäßem Verhalten des Nachlassrichters bzw. Rechtspflegers finanziell besser stehen würde und der Nachlassrichter bzw. Rechtspfleger die Genehmigung versagt hätte bzw. hätte versagen müssen.

Verzögerungen bei der Erteilung der Genehmigung können nur ausnahmsweise zu Amtshaftungsansprüchen führen.[63] Für eine etwaige Schadensersatzverpflichtung gilt der allgemeine Haftungsmaßstab für Vorsatz und Fahrlässigkeit.

[62] Zur (früheren) vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung: BGH NJW 1986, 2829; FamRZ 1995, 151 = NJW-RR 1995, 168 = Rpfleger 1995, 156 = ZEV 1995, 151.

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