Rz. 240

Das Reformgesetz schließt für die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder, denen nunmehr rückwirkend zum 29.5.2009 ein Pflichtteilsrecht zusteht, das Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB aus, Art. 12 § 10 Abs. 3 NEhelG n.F. Fraglich ist, ob damit auch das Selbstanfechtungsrecht des erbvertraglich gebundenen Erblassers gem. §§ 2281, 2079 BGB bzw. in analoger Anwendung dieser Vorschriften nach Eintritt der Bindung beim wechselbezüglichen Testament[230] ausgeschlossen sein soll.[231] M.E. ist damit auch das Selbstanfechtungsrecht ausgeschlossen, denn es basiert auf § 2079 BGB. Im Gesetzgebungsverfahren hätte diese Frage allerdings eindeutig geregelt werden sollen.

[230] BayObLG FamRZ 2004, 1068 = ZEV 2004, 152.
[231] Bejahend: Leipold, FPR 2011, 275 (278).

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