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Sofern der Nachlass eines nichtehelichen Vaters bzw. der väterlichen Verwandten an den Fiskus kraft dessen subsidiären Erbrechts ging (§ 1936 BGB), ist für alle Fälle die Zeitgrenze des 1.7.1949 aufgehoben. In einem solchen Fall steht dem nichtehelichen Kind ein Wertersatzanspruch in Höhe der ihm ursprünglich nicht zustehenden Ansprüche zu. Diese Ansprüche verjähren nicht; dafür wurde in Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 3 NEhelG in der Fassung des Zweiten ErbRGleichG eine Sonderregelung aufgenommen, wonach die 30-jährige Höchstfrist hier nicht gilt, weil die Anwendung von § 199 Abs. 3a BGB ausgeschlossen wurde.

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