aa) Die befristete Beschwerde
Rz. 101
Sowohl gegen einen die Genehmigung aussprechenden Beschluss als auch gegen einen die Genehmigung versagenden Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft. Im Grundsatz beträgt die Beschwerdefrist einen Monat, § 63 Abs. 1 FamFG.
Ausnahme: Bei einer nachlassgerichtlichen Genehmigung beträgt die Frist lediglich zwei Wochen.
Rz. 102
Beschwerdefrist:
▪ |
Für den Genehmigungsbeschluss: zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, § 63 FamFG. |
▪ |
Für den Zurückweisungsbeschluss: Zweifelhaft, ob ein Monat oder zwei Wochen. Sicherheitshalber sollte man von zwei Wochen ausgehen. |
bb) Beschwerdeberechtigung
Rz. 103
Die Beschwerdeberechtigung steht demjenigen zu, der in seinen Rechten beeinträchtigt ist, § 59 FamFG.
Wird die Genehmigung eines vom Nachlasspfleger abgeschlossenen Kaufvertrags über ein Nachlassgrundstück abgelehnt, steht dem Käufer regelmäßig kein Beschwerderecht zu. In Ausnahmefällen bejaht das OLG Rostock jedoch ein Beschwerderecht des Grundstückserwerbers.
cc) Oberlandesgericht als Beschwerdegericht
Rz. 104
Das Oberlandesgericht ist zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG.
Rz. 105
Weiterleitung einer irrtümlich beim Beschwerdegericht eingegangenen Beschwerdeschrift an das zuständige Amtsgericht: Ist für das Beschwerdegericht ohne Weiteres zu erkennen, dass die an es adressierte Beschwerdeschrift gem. § 64 FamFG an das Amtsgericht hätte gerichtet werden müssen, hat es sie an Letzteres im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten.
Wäre der fristgerechte Eingang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht bei der gebotenen Weiterleitung zu erwarten gewesen, ist dem Rechtsmittelführer bei unterbliebener Weiterleitung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das gilt auch dann, wenn er vom Amtsgericht zutreffend über die Einlegung der Beschwerde belehrt worden ist.
dd) Beschwerdewert
Rz. 106
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt.
Der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren über die Genehmigung kann nach freiem Ermessen mit 50 % des Kaufpreises angesetzt werden. Dies dürfte auch für den Beschwerdewert maßgebend sein. Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den Beschwerdewert, so ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat, § 61 Abs. 1, 2 FamFG.
Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird, also beim Nachlassgericht.
ee) Das Abhilfeverfahren beim Nachlassgericht
Rz. 107
Damit das Amtsgericht prüfen kann, ob es seiner Entscheidung abhilft, ist die Beschwerdeschrift beim Amtsgericht einzureichen, § 64 FamFG. Gemäß § 68 Abs. 1 FamFG ist die Durchführung eines Abhilfeverfahrens vorgeschrieben. Die Abhilfe- oder Nichtabhilfeentscheidung muss grundsätzlich durch Beschluss ergehen und begründet werden. Dabei ist eine Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nur insoweit ausreichend, als die Beschwerde keine neuen, in der angefochtenen Entscheidung nicht abgehandelten Gesichtspunkte aufzeigt. Leidet die Nichtabhilfeentscheidung an einem schwerwiegenden Mangel, so wird das Beschwerdegericht entsprechend § 69 Abs. 3 S. 2 FamFG für befugt gehalten, die Sache unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das Nachlassgericht zurückzuverweisen. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens muss das Nachlassgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, ein inhaltlich unzureichendes Vorbringen zu konkretisieren.