Rz. 227

Bis 31.3.1998 galt unterschiedliches Recht in den alten Bundesländern einerseits und den neuen Bundesländern andererseits.

Die beiden wesentlichsten Unterschiede bestanden darin, dass

die nichtehelichen Kinder in den neuen Bundesländern volles Erbrecht an ihrem Vater hatten, während die nichtehelichen Kinder in den alten Bundesländern neben Ehegatten/Verwandten der ersten Ordnung nur einen Erbersatzanspruch – also einen Geldanspruch – gegen die übrigen Erben hatten und
die nichtehelichen Kinder bereits zu Lebzeiten ihres Vaters von diesem eine Abfindung ihres Erbrechts – den sog. vorzeitigen Erbausgleich – verlangen konnten.

Die am 1.4.1998 in Kraft getretenen Regelungen galten aber nicht für nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind. Sie und ihre Abkömmlinge hatten nach wie vor kein gesetzliches Erbrecht am Nachlass ihres Vaters und dessen Verwandten, auch keinen Erbersatzanspruch. Und umgekehrt hatte der Vater kein Erbrecht an seinem nichtehelichen Kind. Insofern war das bis zum 30.6.1970 geltende Recht erhalten geblieben.

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