Rz. 174
Wird ein Abberufungsbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt, erhält der zu Unrecht abberufene Verwalter gegen den Mehrheitswillen der Wohnungseigentümer seine Rechtsstellung (Amt) zurück. Wenn (entsprechend den Vorgaben der Rspr. und dem obigen Muster) ein entsprechender Feststellungsantrag gestellt wurde, wird zugleich festgestellt, dass der Verwaltervertrag nicht wirksam gekündigt wurde. Für die Vergangenheit (von der versuchten Abberufung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils, das den Abberufungsbeschluss für ungültig erklärte bzw. bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, wenn dieser Zeitpunkt früher liegt) steht dem Verwalter die vereinbarte Vergütung zu. Gemäß § 615 S. 2 BGB muss er sich aber anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens seiner Tätigkeit erspart hat. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Vergütungsanspruch des Verwalters gem. § 26 Abs. 3 S. 2 WEG im Falle seiner Abberufung verwiesen werden ist (→ § 10 Rdn 162). Weil zur Anfechtung des Abberufungsbeschlusses nach neuem Recht nur noch Wohnungseigentümer befugt sind und der abberufene Verwalter das Verfahren mehr oder weniger passiv mitverfolgt (sofern er den oder die anfechtenden Eigentümer nicht instrumentalisiert hat und "die Fäden zieht"), sieht er sich nach erfolgreicher Anfechtung womöglich wider Willen ins Amt zurückbefördert; er kann eine ihm unliebsame "Re-Verbeamtung" aber durch Amtsniederlegung verhindern oder beenden.
Rz. 175
Wenn die Gemeinschaft (wie üblich) zugleich oder nach der Abberufung des Verwalters einen Folgeverwalter bestellt hat, endet dessen Bestellung ohne weiteres ("automatisch") mit Rechtskraft des Urteils, das der Anfechtungsklage gegen die Abberufung stattgibt und somit den abberufenen Verwalter im Amt bestätigt (sofern die Amtszeit nicht bereits abgelaufen ist). Das Ergebnis ist weitgehend unstreitig, nur die Begründungen sind unterschiedlich. Überzeugend ist der Auffassung, wonach die Bestellung des Folgeverwalters unter der (mindestens stillschweigend vereinbarten) auflösenden Bedingung steht, dass die Abwahl des Vorverwalters für ungültig erklärt wird. Für die Zwischenzeit von der Abberufung bis zur rechtskräftigen "Wiedereinsetzung" des früheren Verwalters war die Bestellung des Folge- bzw. Interimsverwalters wirksam (oder wird zumindest so behandelt), weshalb dem Interimsverwalter insbesondere die vereinbarte Vergütung ohne Abzüge verbleibt. Auch seine Rechtshandlungen sind und bleiben wirksam; es verhält sich auch diesbezüglich wie im Parallelfall der Anfechtung eines Bestellungsbeschlusses für den Zeitraum zwischen der Bestellung und ihrer Ungültigerklärung (→ § 10 Rdn 76).