Rz. 38

Stellt sich ein Wohnungseigentümer zur Wahl, ist er nicht analog § 25 Abs. 4 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen; die Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte soll durch diese Vorschrift nämlich nicht verhindert werden. Daran ändert sich nichts, wenn zugleich über den Verwaltervertrag (oder dessen Eckdaten) abgestimmt wird. Zwar ist der Abschluss des Verwaltervertrags ein Rechtsgeschäft, weshalb der daran beteiligte Wohnungseigentümer gem. § 25 Abs. 4 WEG an sich einem Stimmverbot unterläge; die Bestellung zum Verwalter und der Abschluss des Verwaltervertrags sind aber wirtschaftlich und rechtlich untrennbar miteinander verbunden, sodass eine Ausnahme geboten ist, damit das hinsichtlich der Bestellung bestehende Stimmrecht eines kandidierenden Miteigentümers nicht leerläuft.[41] Auf der Basis der hier vertretenen Auffassung (Einheit von Bestellung und Verwaltervertrag) versteht sich das Ergebnis von selbst.

 

Rz. 39

Der Verwalter, dem von Wohnungseigentümern Stimmrechtsvollmachten erteilt wurden, darf bei seiner (Wieder-)Wahl mitstimmen.

 

Beispiel

Verwalter V ist nicht Miteigentümer. Bei der Abstimmung über die Verlängerung seines Verwaltervertrags (= Verlängerung der Bestellungszeit) macht er von den ihm erteilten Stimmrechtsvollmachten Gebrauch, so dass der Antrag eine Mehrheit findet. Miteigentümer A ficht den Beschluss mit der Begründung an, V habe einem Stimmrechtsausschluss gem. § 25 Abs. 4 WEG unterlegen. – Die Anfechtung ist nach h.M. unbegründet. Die Vollmachtgeber selbst unterlagen keinem Stimmverbot, und eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 4 WEG ist nicht geboten. Allen Beteiligten, vor allem den Vollmachtgebern, war klar, dass der bevollmächtigte Verwalter sich selbst für den besten Kandidaten halten und dementsprechend die Vollmachten im Sinne seiner Wiederwahl ausüben würde; mit der Erteilung der Stimmrechtsvollmacht brachten die Vollmachtgeber daher in zulässiger Weise ihr Einverständnis mit der Eigenwahl des amtierenden Verwalters zum Ausdruck.[42] – Ich bin anderer Meinung: Die Ausnahme vom Stimmrechtsverbot des § 25 Abs. 4 WEG wird aus guten Gründen nur für Miteigentümer gemacht, die sich um eine Bestellung bewerben, damit diese an der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte nicht gehindert werden. Dieser Gesichtspunkt spielt beim Verwalter keine Rolle. Es verstößt zwar nicht gegen den Wortlaut des § 25 Abs. 4 WEG, wenn man den Verwalter in Ausübung von Vollmachten bei der Beschlussfassung über seine Wiederwahl mitstimmen lässt, wohl aber gegen den Zweck des Stimmverbots. Deshalb müsste aus einer dem Verwalter erteilten Vollmacht ausdrücklich hervorgehen, dass der vertretene Wohnungseigentümer dem Insichgeschäft (also der Eigenwahl des Verwalters) zustimmt.[43]

(Nur) auf diese Weise ließe sich der vielfach beklagte Missstand abstellen, dass Verwalter sich mit Hilfe von Vollmachten (die nicht selten von desinteressierten und unzureichend informierten Miteigentümern routinemäßig erteilt werden) immer wieder selber wählen.

[42] OLG Köln v. 8.11.2006 – 16 Wx 165/06, ZMR 2007, 715, Rn 21; OLG Hamm v. 20.7.2006 – 15 W 142/05, ZMR 2007, 63. Die häufig verwendete Begründung, ein Stimmrechtsausschluss bestimme sich "nach der Person des Vertretenen, nicht des Vertreters", ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend.
[43] Das entspricht der Rechtslage bei der vergleichbaren Situation der Geschäftsführerbestellung im GmbH-Recht (BGH v. 24.9.1990 – II ZR 167/89, NJW 1991, 691, Rn 13). Ausführlich BeckOGK WEG/Greiner, § 26 Rn 70.1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge