Rz. 86
Gemäß Vorbemerkung 4, Absatz 5 VV RVG entstehen in Verfahren z. B. über die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) Gebühren nach dem Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses des RVG, also Gebühren nach den Nrn. 3500 und 3513 VV RVG. Dies ist eine andere Bestimmung im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG, sodass diese Beschwerdeverfahren nicht zum Rechtszug des Strafverfahrens gehören.
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