Rz. 12

Immer dann, wenn das Vergütungsfestsetzungsverfahren zulässig wäre, ist es nicht ­möglich, i.R.d. gerichtlichen Mahnverfahrens oder der Gebührenklage die Vergütungsforderung gerichtlich zu verfolgen. Jedes andere gerichtliche Verfahren als das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist unzulässig, weil diesem anderen Verfahren das sog. Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BGH, NJW 1981, 876). Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG ist es zwingende Voraussetzung, dass der RA im gerichtlichen Verfahren tätig war.

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