Rz. 17

Im Wege der Vergütungsfestsetzung können nur gesetzliche Vergütungsansprüche des RA geltend gemacht werden, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entstanden sind. Es muss sich bei der geltend gemachten Vergütung um Kosten des gerichtlichen Verfahrens handeln. Vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens entstandene Gebühren (z.B. die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG) sind nicht ­festsetzbar.

 

Rz. 18

Hat der RA mit dem Auftraggeber eine Vergütungsvereinbarung (oder Vergleichbares mit einer anderen Bezeichnung) vereinbart, ist eine Festsetzung gem. § 11 RVG nicht möglich. Weder die höhere, noch die niedrigere Vergütung, noch das Erfolgshonorar sind festsetzungsfähig.

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