Rz. 36

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren muss der RA Zustellungskosten zahlen. Die Höhe der Zustellungskosten richtet sich nach Nr. 9002 GKG KV (derzeit 3,50 EUR pro Gebührenschuldner). Die vom RA gezahlten Zustellungskosten sind gem. § 11 Abs. 2 Satz 5 RVG im Vergütungsfestsetzungsbeschluss festzusetzen.

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