Rz. 248

Bedient sich der Versicherungsnehmer für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Ausland eines dort ansässigen rechts- und sachkundigen Bevollmächtigten, so gelten für diesen alle den Rechtsanwalt betreffenden Bestimmungen i.S.v. § 5 Abs. 6 lit. c ARB 2010 unmittelbar.[150]

[150] Van Bühren/Schneider, § 13 Rn 388 ff.

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