Rz. 248
Bedient sich der Versicherungsnehmer für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Ausland eines dort ansässigen rechts- und sachkundigen Bevollmächtigten, so gelten für diesen alle den Rechtsanwalt betreffenden Bestimmungen i.S.v. § 5 Abs. 6 lit. c ARB 2010 unmittelbar.[150]
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