Rz. 227

Die Leistungsverpflichtungen der Rechtsschutzversicherung sind je Rechtsschutzfall auf die im Rechtsschutzvertrag vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.

Eine Deckungszusage, auch wenn sie die Versicherungssumme nicht nennt, ist immer auf die Höhe der Versicherungssumme begrenzt.[141] Es ist davon auszugehen, dass die Bedingungen mit den entsprechenden Euro-Beträgen angewandt werden.

[141] Zum Deckungsschutz für Deckungszusage vgl. van Bühren/Schneider, § 13 Rn 65; OLG Köln r+s 1996, 105.

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