Rz. 160

Zur Rechtsschutzdeckung für außergerichtliche Gutachten enthält der Leistungskatalog des § 5 Abs. 1 lit. f aa ARB 2010 eine erweiterte Regelung.[108] Hiernach trägt die Rechtsschutzversicherung

Zitat

"… die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen"

der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (sowie der)
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern“.
[108] Vgl. auch Buschbell, Rechtsschutzdeckung für außergerichtliche Gutachten – eine kaum genutzte Chance, DAR 2003, 55 (57).

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