Rz. 160
Zur Rechtsschutzdeckung für außergerichtliche Gutachten enthält der Leistungskatalog des § 5 Abs. 1 lit. f aa ARB 2010 eine erweiterte Regelung.[108] Hiernach trägt die Rechtsschutzversicherung
Zitat
"… die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen"
▪ | der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (sowie der) |
▪ | Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern“. |
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