Rz. 243

Nach § 5 Abs. 1 lit. b ARB 2010 trägt die Rechtsschutzversicherung die Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bei einem Rechtsschutzfall im Ausland. Hiernach trägt die Rechtschutzversicherung die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre, und zwar entsprechend § 5 Abs. 1 lit. a S. 2. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zustehenden Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer die Kosten der ersten Instanz für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Anwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Anwalt führt (vgl. Rn 245).

 

Rz. 244

Beauftragt der Versicherungsnehmer einen im Inland ansässigen Anwalt, trägt die Rechtsschutzversicherung in diesem Fall die bei diesem anfallenden Gebühren bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht am Kanzleisitz dieses Anwaltes zuständig wäre.

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