a) Die zu übernehmenden Gebühren und Kostenpositionen
Rz. 66
Der Anspruch auf Freistellung oder Zahlung der Vergütung für die Tätigkeit eines Anwaltes im Inland umfasst die Gebühren und Auslagen nach RVG. Hierzu gehören
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die gesetzlichen Gebühren, |
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Mehrwertsteuer, |
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Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, |
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Schreibleistungen, |
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Reisekosten ggf. |
Rz. 67
Der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer besteht insoweit, als der Versicherungsnehmer nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. In diesen Fällen schuldet der Rechtsschutzversicherer lediglich die Nettovergütung (zur Mehrwertsteuer als Bestandteil der gesetzlichen Vergütung vgl. Rn 79).
Rz. 68
Kosten zur Feststellung des Sachverhaltes oder für die Beschaffung von Beweismitteln fallen nicht unter die gesetzliche Vergütung, sondern sind vielmehr Parteiauslagen und demgemäß nach ARB nicht erstattungsfähig.
b) Der Gebührenanspruch bei Teilregulierung im Schadenersatzrecht
Rz. 69
Hat bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei nur gegebener quotenmäßiger Haftung die Haftpflichtversicherung des Schädigers die angefallenen Gebühren nur teilweise zu tragen, so verbleibt eine Kostendifferenz zwischen den Gebühren, die die Haftpflichtversicherung gezahlt hat, und den Gebühren, die sich ergeben auf der Grundlage der insgesamt geltend gemachten Ansprüche.
Die Gebührendifferenz kann der Anwalt gegenüber seinem Auftraggeber geltend machen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so hat diese den Mandanten bzw. Versicherungsnehmer von diesem Gebührenanspruch des Anwaltes freizustellen.
c) Reisekosten – Mehrkosten bei Ortsverschiedenheit
Rz. 70
Reisekosten fallen in der Regel unter die Leistungsbegrenzung des § 5 Abs. 1a ARB 2010. Somit sind Reisekosten sowie Abwesenheitsgeld grundsätzlich nicht erfasst von der zu übernehmenden gesetzlichen Vergütung. Etwas anderes gilt jedoch für die Wahrnehmung bestimmter auswärtiger Termine durch das Gericht. Die gesetzliche Vergütung für die Wahrnehmung eines auswärtigen Beweistermins, z.B. die Einnahme eines Augenscheins durch das Prozessgericht oder einen beauftragten Richter (§ 372 ZPO) oder die Beweisaufnahme vor einem ersuchten Gericht (§ 362 ZPO), fällt nicht unter die Leistungsbegrenzung. Hierbei kommt in Betracht, dass entweder der Prozessbevollmächtigte selbst oder ein am Ort des ersuchten Gerichtes tätiger Anwalt den Termin wahrnimmt. Nimmt der Prozessbevollmächtigte den Termin selbst wahr, so hat er zusätzlich den Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten. Insoweit besteht eine Freistellungspflicht der Rechtsschutzversicherung.
Rz. 71
Wird der auswärtige Termin durch einen am Ort des ersuchten Gerichtes ansässigen Anwalt wahrgenommen, so fällt für diesen der Vergütungsanspruch als Verkehrsanwalt an gem. VV 3400. In beiden Fällen ist die zu zahlende Vergütung, von der die Rechtsschutzversicherung freizustellen hat, Teil der "gesetzlichen Vergütung", die der Rechtsschutzversicherer zu tragen hat. Diesem Ergebnis steht auch nicht der Grundsatz entgegen, wonach sachlich nicht gebotene und daher von der Versichertengemeinschaft nicht zumutbare Mehraufwendungen von der Verpflichtung zur Kostentragung ausgeschlossen sind.
Rz. 72
Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Versicherungsnehmers grundsätzlich die Wahl, ob er einen auswärtigen Beweistermin selbst wahrnimmt oder durch einen Beauftragten wahrnehmen lässt. Hierbei ist jedoch die Grenze zu beachten, wonach die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Streitgegenstand und zur Bedeutung des Rechtsstreites und zu den ggf. anfallenden Gebühren des beauftragten Anwaltes stehen dürfen.
Rz. 73
Des Weiteren sind zu beachten die allgemeinen Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten. So sind bei einem Versicherungsfall mit erheblichem Schadensumfang und einer im Tatsächlichen schwierigen Rechtsverteidigung (z.B. geführter Nachweis der Eigenbrandstiftung) Reisekosten erstattungsfähig. Diese Grundsätze der Notwendigkeit von Reisekosten sind auch auf den Leistungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung zu übertragen.
Der Leistungsumfang für Reisekosten des Versicherungsnehmers ist in § 5 Abs. 1 lit. g ARB 2010 geregelt (vgl. Rn 252).
d) Hebegebühr
Rz. 74
Der Anfall der Hebegebühr gem. VV 1009 setzt einen Auftrag an den Anwalt seitens des Versicherungsnehmers voraus, von Dritten Zahlungen entgegenzunehmen. In diesem Fall steht dem Anwalt für die mit der Auszahlung oder Rückzahlung verbundene Verwaltungstätigkeit die Hebegebühr zu. Sie ist somit Teil der gesetzlichen Vergütung.
Rz. 75
Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung von angefallenen Hebegebühren durch die Rechtsschutzversicherung setzt aber voraus, dass der Anfall der Hebegebühren nicht eine unnötige Erhöhung der Kosten darstellt. "Unnötig" in diesem Sinne ist eine Entgegennahme von Zahlungen durch den beauftragten Rechtsanwalt, jedenfalls in einfach gelagerten Fälle...