Rz. 245

Beauftragt der Versicherungsnehmer einen ausländischen Anwalt, besteht für die Gebühren des inländischen Anwaltes nur Rechtsschutzdeckung, soweit dieser als Verkehrsanwalt tätig wird. Im Übrigen kommt grundsätzlich in Betracht in dem Fall, in dem der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen ausländischen Gericht entfernt wohnt und ein ausländischer Anwalt oder Bevollmächtigter für ihn tätig ist, dass die Rechtsschutzversicherung gem. § 5 Abs. 1 lit. b S. 3 ARB 2010 zusätzlich die Kosten eines im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen inländischen Anwaltes übernimmt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Verkehrsanwaltes gem. VV 3400. Diese Erweiterung der Rechtsschutzdeckung gilt für sämtliche Leistungsarten des § 2 ARB 2010 mit Ausnahme des Beratungs-Rechtsschutzes gem. § 2 lit. k ARB 2010. Diese Leistungserweiterung gilt ebenfalls für eine außer- und vorgerichtliche Interessenwahrnehmung.

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