Rz. 169

Der Kostenerstattungsanspruch für Kosten des Gegners umfasst alle Kosten, die dem Gegner entstanden sind und zu deren Erstattung der Versicherungsnehmer verpflichtet ist. Hierunter fallen beispielsweise

Anwaltsgebühren,
Gerichtskosten,
evtl. auch Parteikosten, also über den Versicherungsschutz zugunsten des Versicherungsnehmers hinausgehend.
 

Rz. 170

Zu beachten ist, dass die Kostenerstattungspflicht für Kosten des Gegners begrenzt ist und nicht in Betracht kommt bei einem Vergleichsabschluss mit unangemessener Verteilung der Kostenlast (vgl. Rn 196 ff.).

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