Rz. 249

Bei einer Distanz von mehr als 100 km Luftlinie zwischen dem Wohnort des Versicherungsnehmers und dem ausländischen Gericht übernimmt die Rechtsschutzversicherung neben der Vergütung für den ausländischen Anwalt zusätzlich gem. § 5 Abs. 1 lit. b S. 2 ARB 2010 weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Anwalt bis zur Höhe der Vergütung eines Korrespondenzanwaltes. Dies betrifft alle Leistungsarten gem. § 2 ARB 2010.

 

Rz. 250

Eine besondere Problematik aufseiten der Rechtsschutzversicherung ergibt sich daraus, dass im Ausland nicht immer die Vergütung des Anwaltes gesetzlich geregelt ist. Hier ist entsprechend den Grundsätzen des § 612 Abs. 2 BGB die im jeweiligen Land übliche Vergütung zu übernehmen.

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