a) Rechtsschutzdeckung für das außergerichtliche Mediationsverfahren

 

Rz. 154

Mediation ist ein an Bedeutung gewinnendes Tätigkeitsfeld für Anwälte. Auf dieses Tätigkeitsfeld haben sich inzwischen Mediatoren spezialisiert. Für diesen Bereich enthielten die ARB 2008 noch keine ausdrückliche Regelung. Nunmehr ist im Anhang der GDV-Musterbedingungen ARB 2010 in § 5a ausdrücklich geregelt die "Einbeziehung des außergerichtlichen Mediationsverfahrens" in den Leistungskatalog der Rechtsschutzversicherung.[95]

Zum Thema Mediation schreibt Bauer[96] noch, dass die Mediation in der Rechtsschutzversicherung noch keine große Rolle spielt und weist darauf hin, dass der Mediator (Schlichter) gem. § 5a BORA auch ein Anwalt sein kann.

Das Mediationsgesetz (in Kraft getreten am 26.7.2012)[97] fördert das Hinwirken des Gerichtes auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens. Von der gerichtsinternen Mediation wurde im Mediationsgesetz zumindest begrifflich Abstand genommen und die Möglichkeit des gerichtlichen Güteversuchs eingeführt. Wegen einer Begriffserklärung der Mediation und umfassenden Regelung zum Berufsfeld des Mediators hat auch die ZPO Änderungen erfahren.[98] Im Mediationsgesetz sind mehrere Vorschriften der ZPO geändert worden.[99] Eine wichtige Änderung ergibt sich aus § 253 Abs. 3 ZPO. Diese Vorschrift enthält eine neue Regelung: Die Klageschrift soll ferner enthalten: die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.

Anstelle des Wortes "Mediation" erscheint es für die Akzeptanz des Versicherungsnehmers bzw. Verbrauchers angezeigt von "Streitschlichtung" zu sprechen.[100]

 

Rz. 155

Im Anhang der ARB 2010 ist in § 5a Abs. 1 Mediation geregelt als ein Verfahren zur freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung, wenn die Parteien mit der Hilfe der Moderation eines neutralen Dritten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Problemlösung erarbeiten. Gemäß der Regelung in § 5a Abs. 1 ist geregelt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer einen Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland vermittelt und dessen Kosten trägt in dem im Einzelnen in Abs. 3 festgelegten Rahmen. Im Übrigen enthält § 5a Abs. 2 eine Regelung, wonach die Bedingungen festlegen können, auf welche Leistungsarten sich die Rechtsschutzdeckung für das außergerichtliche Mediationsverfahren erstreckt. Schließlich ist in § 5a Abs. 4 geregelt, dass der Versicherer für die Tätigkeit des Mediators nicht verantwortlich ist. Als mögliches Schlichtungsverfahren ist auch das Verfahren vor dem Versicherungsombudsmann zu nennen.[101]

[95] Die ARB 2010 sind im Anhang abgedruckt.
[96] Harbauer/ Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 122; zum Thema Mediation vgl. auch Risch, zfs 2011, 121 = Editorial, Spektrum für Versicherungsrecht 1/2011, S. 3.
[97] "Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung", BGBl I 2012, S. 1577.
[98] Mediationsgesetz: Kein Freibrief für Anwälte beim Vergleichsabschluss, AnwBl 2013, 288.
[99] Vgl. hierzu a.a.O.; vgl. auch Martini, Mediation durch Rechtsschutzversicherungen: Chance oder Risiko?, AnwBl 2013, 533.
[100] Vgl. auch Bercher/Engel, Kostenanreize für eine Streitbeilegung durch Mediation, ZRP 2010, 126.
[101] Harbauer/ Bauer, ARB 2000, § 5 Rn 123.

b) Mediation in der Praxis

 

Rz. 156

Es kann davon ausgegangen werden, dass nahezu alle Rechtsschutzversicherer Rechtsschutz gewähren für Mediationsverfahren und in Zusammenarbeit mit Mediatoren diese das Mediationsverfahren vermitteln und die hierfür anfallenden Kosten tragen.

Für den Versicherungsnehmer ist wichtig, dass bei Scheitern des Mediationsverfahrens Anspruch auf Rechtsschutzdeckung für die außergerichtliche oder gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen unberührt bleibt. Nach Angaben aus dem Bereich Versicherung und Mediatoren wird von einer Erfolgsquote der außergerichtlichen Streitschlichtung von 75 % gesprochen.

c) Die gesetzliche Regelung

 

Rz. 157

Das "Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung" wurde von der Bundesregierung als Entwurf eingebracht und am 14.4.2011 im Bundestag in erster Lesung behandelt und zur weiteren Beratung in den Rechtsausschuss überwiesen.[102] Bisher wurde Mediation in verschiedenen Formen weitgehend ungeregelt betrieben, nämlich die unabhängig von einem Gerichtsverfahren durchgeführte Mediation (außergerichtliche Mediation). Auch wurde außerhalb des Gerichts Mediation angewandt (gerichtsnahe Mediation) sowie auch während eines Gerichtsverfahrens von einem nicht entscheidungsbefugten Richter durchgeführt (gerichtsinterne Mediation). Für die gerichtsinterne Mediation soll eine ausdrückliche rechtliche Grundlage geschaffen werden. Die Richtlinie 2008/52EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen[103] muss bis zum 20. Mai 2011 in deutsches Recht umgesetzt werden.[104]

[102] BT-Drucks ...

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