Rz. 251

In § 5 Abs. 1 lit. g ARB 2010 ist geregelt, dass die Reisekosten des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht zu erstatten sind unter der Voraussetzung, dass sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.

Die Höhe der Reisekosten bestimmt sich nach den Kostengrundsätzen für Rechtsanwälte.

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