a) Die Vergütung der anwaltlichen Gebühren
Rz. 23
Für die anwaltliche Tätigkeit erhält der Anwalt die Vergütung (Gebühren und Auslagen) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Rz. 24
Die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit wird nach den Bestimmungen des RVG i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis (VV) geregelt. Das RVG gilt nur für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte.
Rz. 25
Für Rechtsberater, die nicht Anwälte sind, ist das RVG grundsätzlich nicht anwendbar.
Rz. 26
Andererseits ist hier zu beachten, dass nach den Bedingungen der ARB die Rechtsschutzversicherung nur die Vergütung eines Anwaltes trägt.
Rz. 27
Der Versicherungsschutz umfasst gem. § 5 Abs. 1 lit. a ARB 2010 die gesetzliche Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes. Die Vergütung für andere Personen, denen die Rechtsberatung oder Rechtsvertretung in beschränktem Umfang gestattet ist, fällt nicht darunter.
Rz. 28
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gehört zur Versicherungsleistung gem. § 5 Abs. 6 ARB 2010 die Vergütung für Notare und im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten die Vergütung für Angehörige der steuerberatenden Berufe.
b) Begriff des Anwaltes
Rz. 29
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a ARB 2010 umfasst der Versicherungsschutz die Übernahme der gesetzlichen Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes.
Rz. 30
Die Kosten anderer Personen, denen Rechtsberatung oder -vertretung in beschränktem Umfang möglich ist, fallen nicht darunter. Hierzu gehören beispielsweise
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Hochschullehrer, |
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Rechtsbeistände, |
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Patentanwälte, |
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Verbandsvertreter. |
Rz. 31
Grundsätzlich umfasst der Versicherungsschutz nicht die Vergütung eines Hochschullehrers, dem in bestimmten Fällen eine Rechtsbesorgung gestattet ist, so z.B. eine Verteidigung in einem Strafverfahren gem. § 138 Abs. 1 StPO.
Rz. 32
Ebenso wenig hat die Rechtsschutzversicherung die Vergütung für Patentanwälte zu tragen, obwohl diese auf ihrem Fachgebiet in gewissem Umfang die Befugnis zur Rechtsberatung und Rechtsvertretung haben. Sie sind jedoch nicht Rechtsanwälte i.S.d. ARB, und deshalb ist ihre Vergütung nicht zu übernehmen.
Rz. 33
Auch ist die Vergütung eines Verbandsvertreters anstelle eines Rechtsanwaltes, der die Vertretung des Versicherungsnehmers übernehmen kann, nicht zu übernehmen.
c) Nicht notwendige persönliche Tätigkeit des Anwaltes
Rz. 34
Wird die anwaltliche Tätigkeit des beauftragten Anwaltes im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise nicht persönlich, sondern durch einen Vertreter erbracht, dann hat die Rechtsschutzversicherung die hierfür anfallende Vergütung als "gesetzliche" zu übernehmen. Auch kommt in Betracht, dass die Tätigkeit durch einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar (Stationsreferendar) erbracht wird.
d) Leistungsfreiheit bei schuldhaftem anwaltlichen Fehlverhalten
Rz. 35
Entstehen einem Versicherungsnehmer durch schuldhaftes anwaltliches Fehlverhalten Kosten, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Anwaltvertrages nicht angefallen wären, und entfällt dadurch wegen schuldhafter Pflichtverletzung der Vergütungsanspruch des Anwaltes, so ist auch die Rechtsschutzversicherung insoweit leistungsfrei.
e) Honoraranspruch und Rechnungsstellung
Rz. 36
In der Praxis ist es so, dass der vom Versicherungsnehmer beauftragte Anwalt in der Regel die Kostenrechnung unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung richtet. Dies ist systematisch nicht richtig. Dies folgt daraus, dass einerseits der Versicherungsnehmer gegenüber der Rechtsschutzversicherung lediglich einen Freistellungsanspruch hat. Dieser geht in einen Erstattungsanspruch und damit Zahlungsanspruch über, wenn der Versicherungsnehmer zunächst Honorarforderungen des Anwaltes beglichen hat und Erstattung gegenüber der Rechtsschutzversicherung geltend macht. Andererseits ist zu sehen, dass zwischen Anwalt und Rechtsschutzversicherung grundsätzlich eine Rechtsbeziehung nicht gegeben ist, aus der sich ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung ergeben könnte. Die Praxis sieht jedoch – wie erwähnt – so aus, dass der vom Versicherungsnehmer beauftragte Anwalt in der Regel die Kostenberechnung oder Vorschussanforderung direkt an die Rechtsschutzversicherung richtet. Es ist davon auszugehen, dass der Anwalt die Vergütung auch durch eine direkt an die Rechtsschutzversicherung adressierte Kostenrechnung einfordern kann, wenn der Mandant damit einverstanden ist. Hierbei ist im Zweifel ein stillschweigendes Einverständnis zu unterstellen.