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Die gesetzliche Vergütung i.S.v. § 5 ARB 2010 umfasst auch die gem. VV 7008 vom Rechtsanwalt in Rechnung zu stellende Mehrwertsteuer.

Die Rechtsschutzversicherung hat den Versicherungsnehmer grundsätzlich auch insoweit, also auch von der angefallenen Mehrwertsteuer, freizustellen, als der Anwalt Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Mehrwertsteuer fordert und diese ordnungsgemäß in Rechnung stellt.

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