Rz. 119

Die Neufassung des § 34 RVG sieht grundsätzlich, wie bereits ausgeführt, keine gesetzlichen Gebühren mehr vor. Vielmehr ist die vereinbarte Gebühr keine gesetzliche, sondern eine vertragliche.

 

Rz. 120

Die Rechtsschutzversicherer haben auf die Gesetzesänderung des § 34 RVG n.F. unterschiedlich reagiert.[81]

Die Rechtsschutzversicherungen haben ihre ARB dahin gehend geändert, dass die aufgrund der Neufassung des § 34 RVG zu zahlende Gebühr begrenzt wird auf einen bestimmten Betrag. Besteht für den Mandanten kein Rechtsschutzvertrag nach den geänderten ARB, so ist die Rechtslage hinsichtlich der Vergütung bzw. des Freistellungsanspruches zu beurteilen nach dem Inhalt des Rechtsschutzvertrages. Demgemäß hat die Rechtsschutzversicherung die gesetzliche Vergütung zu zahlen.

 

Rz. 121

Hierbei stellt sich die Frage, was unter der "gesetzlichen Gebühr" zu verstehen ist.

Soweit ältere Rechtsschutzbedingungen die RVG-Änderungen noch nicht berücksichtigen, sind im Versicherungsfall die "gesetzlichen Gebühren" zu erstatten. Zutreffend ist jedoch, dass die "gesetzliche Gebühr" nunmehr die auszuhandelnde Vergütung ist.

Ist eine Gebühr nicht ausgehandelt und vereinbart und ist der Mandant Verbraucher, kommt die durch das Gesetz gezogene Obergrenze zum Tragen, also 190 EUR für die Erstberatung und 250 EUR für Beratung.[82]

[81] Bauer, Rechtsentwicklung bei den ARB bis Anfang 2006, NJW 2006, 1484 (1485).
[82] Vgl. hierzu Wilde, Die Preisfrage ab Juli 2006: Zahlt das auch die Versicherung?, AnwBl 2006, 173.

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