Rz. 104

Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr. Aufgabe des Rechtsanwaltes ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände die Gebühr zu bestimmen.

 

Rz. 105

In der Praxis bedeutet dies in der Gebührenabwicklung zwischen Rechtsanwalt und Rechtsschutzversicherung ein relevantes Streitpotenzial. Anzumerken ist, dass diese Problematik sich in der Praxis dadurch relativiert, dass vielfach Rechtsschutzversicherungen mit Rechtsanwälten im Rahmen sog. Kooperationsvereinbarungen sich über die jeweils in Betracht kommende Gebührenhöhe geeinigt und diese festgeschrieben haben.

 

Rz. 106

Im Übrigen ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die vom Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmte Gebühr verbindlich ist, wenn sie billigem Ermessen entspricht.

 

Rz. 107

Für die Feststellung der Unbilligkeit ist zu unterscheiden, ob der Mandant/Auftraggeber Gebührenschuldner ist oder ob die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, z.B. vom Prozessgegner oder von der Staatskasse. Die Rechtsschutzversicherung ist nicht Dritte i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2. Zutreffend ist die Ansicht, dass sie wie der Auftraggeber behandelt wird.[78]

[78] Gerold/Schmidt/Mayer, § 14 Rn 7; zu den Kriterien der Feststellung der Billigkeit bzw. Unbilligkeit sowie zum Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, § 14 Rn 35 ff.

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